Geschäftsordnung des Fachschaftsrats Rechtswissenschaft
Geschäftsordnung des Fachschaftsrats Rechtswissenschaft (FSR) der FernUniversität in Hagen
§ 1 Sitzungsteilnahme
(1) Folgende Personen sind zu den Sitzungen des FSR einzuladen:
1. die ordentlichen Mitglieder des FSR,
2. von jeder Liste zusätzlich so viele Ersatzmitglieder, wie dem FSR ordentliche Mitglieder derselben Liste angehören,
3. die vom FSR mit festen Aufgaben ernannten Personen,
4. die studentischen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Fakultätsrates der Rechtswissenschaftlichen Fakultät;
5. der Vorsitz des FSR kann Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschule, sowie weitere sachkundige Gäste zu Sitzungen des FSR einladen.
(1) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds des FSR tritt das nächstplatzierte Ersatzmitglied der jeweiligen Wahlliste.
(2) Für die zeitweise Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds gilt Abs. 2 entsprechend.
Die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und dessen Vertretung durch ein Ersatzmitglied wird dem Sprecher des FSR angezeigt.
(4) Erscheint ein auf der Liste höher platziertes Mitglied erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, so geht das Stimmrecht des Ersatzmitglieds auf das verspätet erschienene Mitglied über.
§ 2 Einberufung
(1) Die Personen nach § 1 Abs. 1 werden spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitz eingeladen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist bei entsprechender Begründung bis auf sieben Tage verkürzt werden, wenn ein Umlauf-beschluss, insbesondere bei Beratungsbedarf unter Anwesenden, nicht sachgerecht wäre.
(2) Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
(3) Die Einladung hat hochschulöffentlich, spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin bekannt gegeben zu werden. Dieses erfolgt auf der Homepage des FSR.
§ 3 Tagesordnung (Fn. 1,
(1) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der jeweiligen Sitzung des FSR in Textform bei dem Sprecher zu stellen und müssen gegebenenfalls den zu fassenden Beschluss mit Begründung enthalten.
(2) Initiativanträge sind nur möglich, wenn Thema und Inhalt dringlich sind. Über die Zulassung des Antrags entscheidet der FSR mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Formalia
b) Berichte
c) Anträge
d) Verschiedenes
(4) Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Anträge gestellt werden.
(5) Die Übersendung der endgültigen Tagesordnung erfolgt spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstag per E-Mail. Alle vorhandenen Sitzungsunterlagen für den öffentlichen Teil werden auf dem BSCW-System der FernUniversität in Hagen zum Download, mit gleicher Frist, bereitgestellt. Bei Nichterreichbarkeit des BSCW-Systems, hat eine Mitteilung inklusive der Unterlagen, zu an den Einladungskreis gem. § 1 Abs. 1 zu erfolgen. Hat jemand aus dem Einladungskreis gem. §1 Abs.1 keinen Zugriff auf das BSCW-System, so hat er dieses unverzüglich den Sprechern anzuzeigen.
§ 4 Anträge und Abstimmungen
(1) Antragsberechtigt sind die geladenen Mitglieder und die Ersatzmitglieder des FSR sowie die studentischen Mitglieder und Ersatzmitglieder des rechtswissenschaftlichen Fakultätsrates.
(2) Abstimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des FSR.
(3) Nimmt ein ordentliches Mitglied an einer Abstimmung nicht teil, so gilt die Abstimmungsentscheidung des nächsten Ersatzmitglieds der gewählten Wahlliste.
(4) Abstimmungen können auch online im Umlaufverfahren der ordentlichen Mitglieder durchgeführt werden.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Der FSR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Personen anwesend sind; der FSR bleibt beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.
(2) Die Beschlussfähigkeit des FSR wird durch den Sprecher zu Beginn der Sitzung festgestellt.
(3) Der FSR entscheidet durch Beschlüsse.
(4) Der Sprecher des FSR hat die Beschlussunfähigkeit
festzustellen; ansonsten gilt die Beschlussfähigkeit als gegeben.
§ 6 Beratung
(1) Der Vorsitz erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Der Vorsitz kann abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zur direkten Erwiderung erteilen (direkte Gegenrede).
(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie unterbrechen die Redeliste, jedoch weder eine Rede noch eine Abstimmung, noch einen Wahlgang. Im Übrigen gilt § 6.Abs 1 und 2.
(4) Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.
§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Hände oder den Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ vorzubringen.
(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
1. Feststellung der Beschlussunfähigkeit,
2. Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen eines Formfehlers,
3. Beanstandung wegen Abweichung von der Tagesordnung,
4. Ende der Sitzung,
5. Unterbrechung der Sitzung,
6. Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung,
7. Zulassung oder Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. der Hochschulöffentlichkeit zur Behandlung bestimmter Fragen,
8. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
9. Nichtbefassung mit einem Punkt der Tagesordnung,
10. Nichtbefassung mit einer Sache,
11. Überweisung einer Sache,
12. Schluss der Debatte,
13. Schluss der Redeliste,
14. Beschränkung der Redezeit jedoch nicht unter drei Minuten,
15. Aufnahme von nicht redeberechtigten Gästen in die Redeliste.
(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort abzustimmen.
(4) Ein Geschäftsordnungsantrag gilt ferner als angenommen, sofern keine formelle
Gegenrede erhoben wird.
(5) Die namentliche oder geheime Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge ist unzulässig.
§ 8 Protokoll (Fn. 3)
(1) Über die Ergebnisse einer Sitzung des FSR ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Im Protokollentwurf mindestens enthalten sein müssen die Namen der an der jeweiligen Sitzung teilgenommenen Personen sowie die Beschlüsse. Die Beschlüsse haben zusätzlich in einem Beschlussbuch zusammengefasst werden.
(3) Änderungen zum Protokollentwurf sind in Textform einzureichen.
(4) Der Protokollentwurf muss den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern i.S.d. § 1Abs. 1 innerhalb der nach der Sitzung folgenden sieben Werktage per E-Mail zugeleitet werden; das gilt nicht für die nichtöffentlichen Teile der Sitzung. Begründete Ausnahmen können vorliegen.
(5) Nach Zuleitung des Protokollentwurfs haben Änderungswünsche innerhalb von zwei Wochen an den Protokollanten und den Vorsitz des FSR versandt werden.
(6) Änderungswünsche müssen in den Protokollentwurf eingefügt werden.
(7) Der Protokollentwurf muss in der folgenden FSR-Sitzung zur Abstimmung gestellt werden und entsprechend beschlossen werden.
(8) Nicht öffentliche Protokollentwürfe müssen den Mitgliedern des FSR spätestens zwei Wochen vor der folgenden ordentlichen Sitzung des FSR gesondert per E-Mail zuzusenden. Änderungswünsche müssen dem Vorsitz des FSR spätestens innerhalb von zehn Tagen zuzusenden. Im Übrigen gelten Abs. 6 und Abs. 7.
(9) Werden die Protokolle nicht veröffentlicht, kann der Sprecher des alten FSR bei der Wahl des neuen FSR nicht entlastet werden.
§ 9 Abstimmungen
(1) Der FSR stimmt im unmittelbaren Anschluss an die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes über den betreffenden Antrag ab.
(2) Anträge auf geheime oder namentliche Abstimmung, die von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden, sind stattzugeben. Anträge auf geheime Abstimmung gehen Anträgen auf namentliche Abstimmung vor.
§ 10 Umlaufverfahren
(1) In dringlichen Fällen kann ein Beschluss durch ordentliches Mitglied innerhalb einer Frist von 72 Stunden im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Dringlichkeit des Antrags ist zu begründen. Der Umlaufbeschluss muss mittels E-Mailverkehr erfolgen.
(2) Ein Umlaufbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn sich mehr als die Hälfte der abstimmungsberechtigten Mitglieder des FSR am Beschlussverfahren innerhalb des nach Abs. 1 festgelegten Zeitraums beteiligen, eine Mehrheit dieser Mitglieder dem Antrag zustimmt und der FSR-Vorsitz das Ergebnis den Mitgliedern bekanntgibt.
§ 11 Nichtöffentlichkeit
(1) Der FSR beschließt, wenn möglich zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit über die Nichtöffentlichkeit einzelner Tagesordnungspunkte.
(2) An nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten nehmen die abstimmungsberechtigten Mitglieder des Fachschaftsrates und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwesenden Ersatzmitglieder teil.
(3) Der FSR beschließt mit einfacher Mehrheit über die Zulassung von beratenden Gästen zu einzelnen nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.09.2018 in Kraft.
Hagen, den 1. September 2018
Der Vorsitz des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft
Stefan Guddas und Dieter Weiler
Gemäß Fachschaftsbeschluss vom 02.03.2019 treten die Änderungen in dieser Geschäfsordnung am 02.03.2019 in Kraft.
Der Vorsitz des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft
Stefan Guddas und Dieter Weiler
Die Änderung der Geschäftsordnung erfolgte durch Beschluss des Fachschaftsrates Rechtswissenschaft am 02.03.2019
Fußnoten:
Fn. 1 Änderung am 02.03.2019 von § 3 Abs. 1: Ersetzt: Zehn statt sieben Tage.
Fn. 2 Änderung am 02.03.2019 von § 3 Abs. 5: Absatz neu gefasst.
Fn. 3 Änderung am 02.03.2019 von § 8 Abs. 4: Absatz neu gefasst.
Autor: Susann Kaulfuss -- 05.03.2019; 16:04:39 Uhr
Sitzungskalender
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