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Satzung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen Diesen Text vorlesen lassen

PDF-Version der Satzung und Wahlordnung

 

Satzung der Studierendenschaft  der

FernUniversität in Hagen vom 10. Juni 2017

 

Aufgrund des § 53 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung bei Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07. April 2017 (GV. NRW. S. 414) wird folgende Satzung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen erlassen: 

 

INHALTSVERZEICHNIS 

 

I.  Studierendenschaft

1. Allgemeines

§ 1 Zusammensetzung 

§ 2 Aufgaben

§ 3 Organe 

§ 4 Urabstimmung 

 

2. Studierendenparlament 

§ 5 Aufgaben 

§ 6 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit 

§ 7 Ausscheiden und Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung 

§ 8 Verfahren 

§ 9 Haushaltsausschuss 

§ 10 Andere Ausschüsse 

§ 11 Wahl der Ausschüsse 

§ 11a Arbeitsgruppen 

 

3. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) 

§ 12 Aufgaben 

§ 13 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit 

§ 14 Tätigkeiten 

§ 15 Beanstandungen 

 

II.  Fachschaftsrahmenordnung 

§ 16 Fachschaften 

§ 17 Aufgaben der Fachschaften 

§ 18 Mitgliedschaft 

§ 19 Organe der Fachschaften 

§ 20 Fachschaftsrat 

§ 21 Fachschaftsvorsitz 

§ 22 Fachschaftsrätekonferenz 

§ 23 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaften 

 

III. Finanzordnung

 

1.Haushalts- und Wirtschaftsführung 

§ 24 Grundsätze 

§ 25 Haushaltsjahr 

§ 26 Haushaltsplan 

§ 27 Feststellung des Haushaltsplans 

§ 28 Finanzreferentin/Finanzreferent

§ 29 Kassenführung 

§ 30 Kassen- und Wirtschaftsprüfung 

§ 31 Jahresabschluss, Entlastung des AStA 

 

2.Beitragsordnung 

§ 32 Beiträge 

§ 33 Beitragserhebung 

§ 34 Ermäßigung und Erlass 

 

3. Darlehen und Zuschüsse 

§ 35 Hilfe in finanziellen Schwierigkeiten 

§ 36 Förderung der Internationalisierung des Studiums 

§ 37 Zuständigkeiten für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen 

§ 38 Antrag 

§ 39 Darlehensvertrag 

§ 40 Auskunftspflicht der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers 

§ 41 Rückzahlung 

 

4. Aufwandsentschädigung, Verpflegung und Reisekosten 

§ 42 Anspruchsberechtigte 

§ 43 Mandatsaufwand 

§ 44 Reiseaufwand 

§ 45 Verpflegung 

§ 46 Reisekostenvergütung 

§ 47 Fahrt- und Flugkostenerstattung 

§ 48 Wegstreckenerstattung 

§ 49 Reisegenehmigung 

§ 50 Aufwandsentschädigung und Reisen der AStA-Mitglieder  § 51 Pflege-, Betreuungs- und Begleitungsaufwand 

 

5. Spezielle Befugnis des Haushaltsausschusses 

§ 52 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen 

 

IV.  Gemeinsame Vorschriften 

§ 53 Öffentlichkeit 

§ 54 Beschlussverfahren 

§ 55 Wahlen 

§ 56 Ausgestaltung und Aufgaben des Vorsitzes 

§ 57 unabhängiges Stimmrecht 

§ 58 Pflichten der Mitglieder 

§ 59 Ausscheiden von Mitgliedern 

 

V. Schlussbestimmungen 

§ 60 Satzungsänderung und Inkrafttreten

 

 

I. Studierendenschaft 

 

1. Allgemeines 

 

§ 1 Zusammensetzung 

(1) Die an der Fernuniversität in Hagen eingeschriebenen Studierenden, die gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 HG NRW Mitglied der Hochschule sind, bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der FernUniversität in Hagen. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. 

 

(2) Studierende in weiterbildenden Masterstudiengängen können Mitglied der Studierendenschaft werden. Der  Antrag ist schriftlich beim zuständigen AStA zu stellen.  Weiterbildende Masterstudierende, die Mitglieder der Studierendenschaft sind, können aus der Studierendenschaft ausscheiden. Die Erklärung über das Ausscheiden ist schriftlich gegenüber dem AStA abzugeben. Im Fall der Exmatrikulation/Nichtrückmeldung endet die Mitgliedschaft mit dieser. 

 

(3) Die Weiterbildungsstudierenden, sofern diese nicht Mitglieder nach Absatz 2 sind, Akademiestudierenden, Studiengangszweithörenden, Jungstudierenden und Kooperationsstudierenden der FernUniversität in Hagen können an der Willensbildung der Organe der Studierendenschaft beratend mitwirken. 

 

(4) Die Studierendenschaft gliedert sich in Fachschaften.

 

 

§ 2 Aufgaben 

Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studentenwerkes insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des Hochschulgesetzes zu vertreten; die Belange ihrer

Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; 

  1. die fachlichen, wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und dazu Stellung zu beziehen; 
  2. die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Hochschule und in der 

Studierendenschaft zu fördern; 

  1. jedweder Diskriminierung entgegenzuwirken, insbesondere der  von  chronisch kranken und behinderten Studierenden; 
  2. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen, insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken; 
  3. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur  aktiven  Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern;  7. Veröffentlichungen der Studierendenschaft,  insbesondere eine Studierendenzeitung herauszugeben; 
    1. überörtliche und internationale Studierendenkontakte zu pflegen; 
    2. die Studierendenbetreuung unter Einbeziehung von Regional-/Studienzentren oder ähnlichen Einrichtungen zu fördern; 
    3. eine Studierendenherberge zu betreiben. 

 

 

§ 3 Organe 

Organe der Studierendenschaft sind: 

  1. das Studierendenparlament (SP), 
  2. der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA). 

 

 

§ 4 Urabstimmung 

(1) Das Studierendenparlament ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die Studierendenschaft betreffen, verpflichtet, eine Urabstimmung durchzuführen: 

(a) auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder der Studierendenschaft. Der Antrag muss den Gegenstand der Entscheidung nennen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die erforderliche Zahl von Zustimmungserklärungen mit Angabe der Matrikelnummer vorzulegen.  (b) auf eigenen Beschluss, der einer Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitgliederzahl des Studierendenparlamentes bedarf. 

 

(2) Angelegenheiten der Haushalts-  und Wirtschaftsführung sowie Personalangelegenheiten können nicht Gegenstand einer Urabstimmung sein. 

 

(3) Beschlüsse, die bei Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft nur, wenn mindestens 30% der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. 

 

(4) Verfahren der Urabstimmung: 

 

(a) Antrags- und abstimmungsberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft. 

(b) Die Dauer der Urabstimmung wird vom Studierendenparlament festgelegt. 

(c) Die Abstimmung ist unmittelbar, allgemein, frei, gleich und geheim. 

(d) Die Urabstimmungsfragestellung beschränkt sich auf die Möglichkeit der Zustimmung, der Ablehnung sowie der Stimmenthaltung. 

(e) Der Studierendenschaft sind mindestens 14 Tage vor Abstimmungsbeginn die zur Abstimmung kommenden Fragen bekannt zu  machen. Hierbei muss der Antragstellerin Gelegenheit gegeben werden, ihre Auffassungen darzulegen. Auf Verlangen ist außerdem dem Studierendenparlament, dem Allgemeinen Studierendenausschuss sowie den Fachschaftsräten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

 

(5) Durchführung der Urabstimmung: 

 

(a) Zur Durchführung der Urabstimmung setzt das SP einen Ausschuss (Urabstimmungsausschuss) ein, der unverzüglich nach Antragstellung  bzw. Beschlussfassung über die Urabstimmung zu wählen ist.  (b) Der Urabstimmungsausschuss hat für die Bekanntmachung, Durchführung, Auszählung und Veröffentlichung des Urabstimmungsergebnisses zu sorgen. 

(c) Dem Ausschuss sind hierfür die erforderlichen Mittel im Haushalt der  Studierendenschaft zur Verfügung zu stellen. 

 

 

 

2. Studierendenparlament 

 

§ 5 Aufgaben 

Das Studierendenparlament repräsentiert die Studierendenschaft. Es ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft. 

 

 

§ 6 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit 

(1)              Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Studierendenparlaments richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Studierenden gemäß folgender Tabelle: 

 

bis 65000 wahlberechtigte Studierende 25 Sitze,  von 65001 bis 70000 wahlberechtigte Studierende 27 Sitze,  von 70001 bis 75000 wahlberechtigte Studierende 29 Sitze,  von 75001 bis 80000 wahlberechtigte Studierende 31 Sitze,  von 80001 bis 85000 wahlberechtigte Studierende 33 Sitze,  von 85001 bis 90000 wahlberechtigte Studierende 35 Sitze,  von 90001 bis 95000 wahlberechtigte Studierende 37 Sitze,  von 95001 bis 100000 wahlberechtigte Studierende 39 Sitze und  ab 100001 wahlberechtigte Studierende 41 Sitze. 

 

Der Stichtag für die Festlegung der Größe des Studierendenparlaments ist der 105. Tag vor dem Wahltag. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Studierendenparlaments kann um eins erweitert werden, wenn entsprechende Regelungen der Wahlordnung der Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen (WahlO SP) dies vorsehen. Bleiben Mandate nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 der WahlO SP unbesetzt, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Studierendenparlaments entsprechend.

 

(2)              Die Mitglieder werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Briefwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Studierenden nach § 1 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, die an einem in der WahlO SP festzulegenden Stichtag der Studierendenschaft angehören. Das Nähere regelt die WahlO SP. 

 

(3)              Die beratende Mitwirkung der Studierenden nach § 1 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft im Studierendenparlament ist wie folgt geregelt: 

 

a)  Das Studierendenparlament wählt drei beratende Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden nach § 1 Abs. 3 der Satzung. 

 

b) Bei der Wahl können maximal drei Stimmen vergeben werden. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens. Bei Stimmengleichheit auf Rang 3 der Kandidatinnen und Kandidaten entscheidet das Los. Das Losverfahren wird durch den SP-Vorsitz festgelegt und durchgeführt. 

 

c)  Die gewählten beratenden Mitglieder werden zu allen Sitzungen des Studierendenparlaments mit Rede- und Antragsrecht eingeladen. 

 

d) Das Mitwirkungsrecht endet spätestens mit der Amtszeit des Studierendenparlaments. 

 

(4) Die Amtszeit des Studierendenparlaments beträgt in der Regel zwei Jahre, sie beginnt jeweils am 

1. April. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Studierendenparlaments verkürzt sich die folgende Amtszeit entsprechend. Das Studierendenparlament bleibt so lange im Amt, bis das neu gewählte Studierendenparlament sich konstituiert hat. 

 

(5)              Das Studierendenparlament wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende des Studierendenparlaments kann nicht Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Fachschaft sein. Erhält eine Kandidatin oder ein Kandidat in den ersten beiden Wahlgängen nicht die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Studierendenparlaments, so ist im dritten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erlangt. Ansonsten gilt § 55. 

 

(6)              Die Abwahl der oder des Vorsitzenden ist nur durch Wahl einer oder eines neuen Vorsitzenden zulässig. Die oder der neue Vorsitzende ist gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Studierendenparlaments bei der Wahl erlangt. Die Abwahl der oder des Vorsitzenden muss auf der Tagesordnung stehen, die den Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn vorliegen muss. Diese Regelung gilt entsprechend für die Abwahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. 

 

 

§ 7 Ausscheiden und Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung 

(1) Das freiwillige Ausscheiden aus dem Studierendenparlament ist dem Vorsitz schriftlich mitzuteilen. Die zeitweilige Verhinderung ist dem Vorsitz anzuzeigen. Das Ausscheiden aus dem Parlament ist ebenso wie die zeitweilige Verhinderung durch den Vorsitz aktenkundig zu machen. 

 

(2) Scheidet ein über die Wahlliste einer studentischen Vereinigung gewähltes Mitglied aus dem Studierendenparlament aus, so wird dessen Sitz dem nächstfolgenden bisher nicht berücksichtigten Kandidaten bzw. der nächstfolgenden bisher nicht berücksichtigten Kandidatin derselben Liste zugeteilt. 

 

(3) Entsprechend wird verfahren, wenn ein Mitglied des Studierendenparlaments zeitweilig verhindert ist. 

 

(4) Die Mitgliedschaft im Studierendenparlament ruht für die Dauer einer über eine geringfügige Beschäftigung hinausreichende berufliche Tätigkeit für die Studierendenschaft. 

 

(5) Die Zugehörigkeit zu einer Wahlliste wird durch die WahlO SP abschließend geregelt. 

 

(6) Die Mitglieder des AStA können für die Dauer ihrer Amtszeit ihr Mandat im Studierendenparlament ruhen lassen. 

 

 

§ 8 Verfahren 

(1) Das Studierendenparlament soll mindestens zweimal pro Semester tagen. 

 

(2) Das Studierendenparlament gibt sich eine Geschäftsordnung; diese ist auf der Internetseite der Studierendenschaft zu veröffentlichen. 

 

 

§ 9 Haushaltsausschuss 

(1) Das Studierendenparlament wählt als ständigen Ausschuss den Haushaltsausschuss. 

 

(2) Der Haushaltsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern, sowie der gleichen Anzahl von Vertretern und Vertreterinnen. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses müssen Studierende gem. § 1 Abs.1 und 2 sein. 

 

(3) Die Amtszeit des Haushaltsausschusses endet spätestens mit der Amtszeit des Studierendenparlaments. 

 

(4) Eine Studierende bzw. ein Studierender, die oder der in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Studierendenschaft steht, kann nicht Mitglied des Haushaltsausschusses werden. 

 

(5) Der Haushaltsausschuss wirkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend denen dieser Satzung bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft mit. 

 

(6) Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

 

a)                 Abgabe einer Stellungnahme zu dem vom AStA aufgestellten Haushaltsplan zu den Nachträgen zum Haushaltsplan für die Beschlussfassung durch das Studierendenparlament. 

 

b)                 Prüfung des und Stellungnahme zum vom AStA vorgelegten  Rechnungsergebnis, bevor es dem Studierendenparlament zur Entlastung vorgelegt wird. 

 

c)                  Prüfung von Ausgaben, die aus rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen mit einzelnen Mitgliedern der Organe und Ausschüsse der Studierendenschaft oder der  Fachschaften entstanden sind. 

 

d)                 Vergabe von Darlehen an Studierende gemäß § 1 Abs.1 dieser Satzung nach Maßgabe der Darle-hensverordnung. 

 

e)                 Der Haushaltsausschuss ist verpflichtet, zum Ende der Amtszeit eines AStA einen Abschlussbericht zur Entlastung des AStA zu erstellen. Dieser Abschlussbericht muss dem Studierendenparlament spätestens zu der auf das Ende der AStA-Amtszeit folgenden Sitzung des Studierendenparlaments vorliegen. 

 

(7) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Haushaltsausschusses ist einem von ihnen zu bezeichnenden Mitglied des Haushaltsausschusses jederzeit Auskunft und Einsicht in die Haushalts- und Wirtschaftsführung betreffenden Unterlagen zu gewähren. Bedenken gegen die Haushalts- und Wirtschaftsführung hat jedes Mitglied des Haushaltsausschusses dem AStA und dem Haushaltsausschuss mitzuteilen. Teilt der Haushaltsausschuss diese Bedenken, so sind unverzüglich der AStA und das Studierendenparlament zu unterrichten. 

 

 

§ 10 Andere Ausschüsse 

(1)              Das Studierendenparlament wählt für die Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament und den Fachschaftsräten gemäß der Wahlordnung der Studierendenschaft einen Wahlausschuss. Für den Wahlausschuss gelten die besonderen Regelungen der WahlO SP.

 

(2)              Das Studierendenparlament kann bei Bedarf weitere Ausschüsse wählen. Die Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 

 

 

§ 11 Wahl der Ausschüsse 

(1) Die Kandidatenvorschläge zur Besetzung der weiteren Ausschüsse erfolgt durch die im Studierendenparlament vertretenen Wahllisten im Verhältnis zu deren Sitzen im Studierendenparlament nach dem Sainte-Laguë / Schepers-Verfahren.  

 

(2) Jeder Ausschuss wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden (Vorsitz) und gibt sich eine Geschäftsordnung. Ansonsten gilt § 56 Abs. 1. 

 

(3) Ein Ausschuss wird durch seinen Vorsitz oder auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes durch den Vorsitz des Studierendenparlaments einberufen. 

 

(4) Niemand darf ordentliches Mitglied in mehr als einem Ausschuss des Studierendenparlaments sein. Nicht betroffen hiervon ist der Wahlprüfungsausschuss.

 

(5) Für die Abwahl des Vorsitzes gilt § 6 Abs. 6 entsprechend. 

 

(6) Mitglieder des AStA können nicht gleichzeitig Mitglieder eines Ausschusses sein. Ehemalige Mitglieder des AStA können erst dann in den Haushaltsausschuss gewählt werden, wenn das Studierendenparlament zum Zeitpunkt der Wahl die Entlastung aus der Tätigkeit im AStA erteilt hat. 

 

(7) Die Regelungen der WahlO SP bleiben unberührt.

 

 

§ 11a Arbeitsgruppen 

(1)              Zur Bearbeitung einer bestimmten Themenstellung oder zur Durchführung eines bestimmten Projektes können offene Arbeitsgruppen (AG) eingerichtet werden. Das Studierendenparlament beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Einrichtung einer AG, sofern der Antrag innerhalb der allgemeinen Antragsfrist beim SP-Vorsitz eingegangen ist. Ergibt sich die Notwendigkeit zur Einrichtung einer AG innerhalb einer kürzeren Frist oder spontan aus der Diskussion im Parlament heraus, dann ist die Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments erforderlich. 

 

(2)              In seinem Beschluss zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe erteilt das Studierendenparlament einer vom Antragsteller benannten Person den Auftrag zur Einladung und zur Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsgruppe. Der Auftrag darf nach Einrichtung der Arbeitsgruppe nur mit Zustimmung des SPVorsitzes auf eine andere Person delegiert werden. 

 

(3)              Zu den Sitzungen der Arbeitsgruppe ist mit einer Frist von 14 Tagen per E-Mail an den SP- Verteiler, an einen von den TeilnehmerInnen der Arbeitsgruppe erstellten eigenen Verteiler sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage der Studierendenschaft einzuladen. Die Sitzungen finden in Hagen statt. Über die Sitzungen der Arbeitsgruppe ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem neben der Teilnahmeliste die wesentlichen Ergebnisse der Diskussion hervorgehen müssen. Das Protokoll wird über den SP-Verteiler allen Mitgliedern des Studierendenparlaments zugeleitet. 

 

(4)              Stellungnahmen und ähnliche Arbeitspapiere der Arbeitsgruppe können auf der Homepage der Studierendenschaft oder sonst in geeigneter Weise veröffentlicht werden; dabei sind sie stets als Äußerung der Arbeitsgruppe zu kennzeichnen. 

 

(5)              Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitsgruppensitzungen erhalten Reisekostenersatz und eine pauschale Aufwandsentschädigung analog der Regelung für Sitzungen des Studierendenparlaments. Die Auszahlung von Reisekosten und Aufwandsentschädigung kann erst erfolgen, wenn Protokollentwurf und Teilnahmeliste beim SP-Vorsitz eingegangen sind. Die Tätigkeit einer Arbeitsgruppe wird durch Beschluss der Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer AG-Sitzung beendet. Das Studierendenparlament kann frühestens nach Durchführung von zwei Sitzungen einer Arbeitsgruppe mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass die Tätigkeit der Arbeitsgruppe nicht fortzusetzen ist. In diesem Fall kann eine Arbeitsgruppe mit gleicher Aufgabenstellung nur gebildet werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Studierendenparlaments dem zustimmt. 

 

 

3. Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) 

 

§ 12 Aufgaben 

Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Studierendenschaft. 

 

 

§ 13 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit 

(1) Mitglieder des AStA müssen Studierende gemäß § 1 Abs.1 und 2 dieser Satzung sein. 

 

(2) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist geschlechterparitätisch zu besetzen und besteht aus:  dem Vorsitz, dieser ist geschlechterparitätisch zu besetzen,  der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten,  weiteren Referentinnen oder Referenten, deren Zahl und Aufgabenbereiche vom Studierendenparlament beschlossen werden, wobei die in § 2 genannten Aufgaben vollständig und angemessen zu berücksichtigen sind. 

 

(3) Die Vorsitzende des Studierendenparlaments und ihr Stellvertreter oder der Vorsitzende des Studierendenparlaments und seine Stellvertreterin können nicht dem AStA angehören. 

 

(4) Studierende, die eine berufliche Tätigkeit für die Studierendenschaft ausüben, können nicht dem AStA angehören. 

 

(5) Das Studierendenparlament wählt den AStA-Vorsitz. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen des Studierendenparlaments auf sich vereint. Erreicht keine Kandidatin bzw. kein Kandidat im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit, so wird die Wahl des AStA-Vorsitzes abgebrochen. Der Vorsitz des Studierendenparlaments hat frühestens nach 2 und spätestens nach 4 Wochen eine Sitzung des Studierendenparlaments für die erneute Wahl des AStA-Vorsitzes einzuberufen. Erreicht auch bei dieser Sitzung im ersten Wahlgang keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. 

 

(6) Auf Vorschlag des AStA-Vorsitzes wählt das Studierendenparlament die AStA-ReferentInnen. Dabei ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen des Studierendenparlaments erforderlich, im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. 

 

(7) Die Abwahl von AStA-Mitgliedern während der laufenden Amtszeit durch das Studierendenparlament ist mit absoluter Mehrheit möglich. Die Abwahl eines Mitglieds kann nur durch Wahl eines neuen Mitglieds erfolgen. Die Abwahl ist nur möglich, wenn die Tagesordnung mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn zugegangen ist. 

 

(8) Die Amtszeit des Allgemeinen Studierendenausschusses ist an die Amtszeit des Studierendenparlaments gekoppelt. Bis zur Neuwahl eines Allgemeinen Studierendenausschusses führt der bisherige

Allgemeine Studierendenausschuss die Geschäfte kommissarisch fort. Die Mitgliedschaft im AStAVorsitz ist auf 72 Monate beschränkt.  

 

(9) Die Amtszeit der AStA-ReferentInnen endet mit der Amtszeit des AStA-Vorsitzes. 

 

§ 14 Tätigkeiten 

(1) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden, bedürfen der Schriftform. 

 

(2) Erklärungen nach Absatz 1 sind von mindestens zwei Mitgliedern des AStA zu unterzeichnen. Ein Mitglied muss die oder der AStA-Vorsitzende bzw. der oder die stellvertretende AStA-Vorsitzende sein. 

 

(3) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Referate beinhaltet. Die Geschäftsordnung ist dem Studierendenparlament in der auf die Wahl folgenden Sitzung bekannt zu geben. 

 

(4) Die Mitglieder des AStA sind dem Studierendenparlament gegenüber auskunftspflichtig. 

 

 

§ 15 Beanstandungen 

Die bzw. der AStA-Vorsitzende hat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des AStA zu beanstanden, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so ist das Rektorat zu unterrichten. 

 

 

II. Fachschaftsrahmenordnung 

 

§ 16 Fachschaften 

Die Studierendenschaft der FernUniversität in Hagen gliedert sich entsprechend § 56 Abs. 1 HG NRW in folgende Fachschaften: 

  1. Die Fachschaft Kultur- und Sozialwissenschaften (KSW) für die Studierenden der Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaften, mit Ausnahme der Studiengänge Bachelor Psychologie und Master Psychologie, 
  2. Die Fachschaft Mathematik, Elektro-/Informationstechnik & Informatik  (METI) für die Studierenden der Fakultät Mathematik und Informatik, 
  3. Die Fachschaft  Wirtschaftswissenschaft (WiWi) für die Studierenden der Fakultät Wirtschaftswissenschaft, 
  4. Die Fachschaft Rechtswissenschaft (ReWi) für die Studierenden der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, 
  5. Die Fachschaft Psychologie (Psycho) für die Studierenden der Studiengänge Bachelor Psychologie und Master Psychologie. 

 

 

§ 17 Aufgaben der Fachschaften 

(1) Die Fachschaften nehmen die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertreten deren Belange unabhängig von Weisungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses. 

 

(2) Die Fachschaften sollen insbesondere 

 

  1. die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder fördern, 
  2. die Arbeit der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Gremien der Fakultäten koordinieren und unterstützen, 
  3. Fachschaftsrätekonferenzen durchführen, 
  4. zu fachspezifischen hochschulpolitischen Fragen Stellung nehmen, 
  5. die Arbeit studentischer Arbeitsgruppen fördern, 
  6. überörtliche und internationale Kontakte der Fachschaft fördern und 7. mit den anderen Gremien der Studierendenschaft zusammenarbeiten. 

 

(3) Die Fachschaften können die verfasste Studierendenschaft im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigen und verpflichten, soweit dies von den ihnen zugewiesenen Mitteln gedeckt ist. Bei Einzelbeträgen über 800€ und Dauerschuldverhältnissen ist die Zustimmung des Haushaltsausschusses erforderlich. Über Widersprüche gegen eine Ablehnung des Haushaltsausschusses entscheidet das Studierendenparlament. 

 

 

§ 18 Mitgliedschaft 

(1)              Die Studierenden gehören derjenigen Fachschaft an, in dessen Studiengang sie eingeschrieben sind. 

 

(2)              In Ausnahmefällen kann das Studierendenparlament festlegen, dass sie der Fachschaft angehören, die für den Studiengang, in den die Studierenden eingeschrieben sind, zuständig ist. 

 

(3)              Studierende, die in mehrere Studiengänge eingeschrieben sind, gehören der Fachschaft an, die für den Studiengang zuständig ist, der von der Universität als erster Studiengang geführt wird. 

 

 

§ 19 Organe der Fachschaften 

Organe der Fachschaften sind 

  1. der Fachschaftsrat, 
  2. der Fachschaftsvorsitz, 
  3. die Fachschaftsrätekonferenz. 

 

 

§ 20 Fachschaftsrat 

(1) Der Fachschaftsrat ist das Beschlussorgan der Fachschaft in allen grundsätzlichen und laufenden Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich der Fachschaft. 

 

(2) Der Fachschaftsrat besteht 

 

  1. aus drei Mitgliedern, wenn der Fachschaft weniger als 1500 wahlberechtigte Studierende angehören, 
  2. aus fünf Mitgliedern, wenn der Fachschaft 1500 bis 5000 wahlberechtigte Studierende angehören und 
  3. aus sieben Mitgliedern, wenn der Fachschaft mehr 5000 wahlberechtigte Studierende angehören. 

 

Der Stichtag für die Festlegung der Größe der Fachschaftsräte ist der 105. Tag vor dem Wahltag. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Fachschaftsräte kann um eins erweitert werden, wenn entsprechende Regelungen der WahlO SP dies vorsehen. Bleiben Mandate nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 der WahlO SP unbesetzt, vermindert sich die Zahl der Mitglieder des Fachschaftsrates entsprechend.

 

(3)              Das passive und das aktive Wahlrecht zum Fachschaftsrat richtet sich nach der Mitgliedschaft gemäß § 4 WahlO SP. 

 

(4)              Die Wahl der Fachschaftsräte erfolgt nach den in § 2 WahlO SP genannten Wahlgrundsätzen. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre und ist an die Wahlperiode des Studierendenparlaments gekoppelt. 

 

(5)              Für den Fall des Ausscheidens und für die Vertretung wegen zeitweiliger Verhinderung eines Mitglieds eines Fachschaftsrates gelten die Regelungen des § 7 entsprechend. 

 

(6)              Bis zur Konstituierung des neu gewählten Fachschaftsrates führt der bisherige Fachschaftsrat die Geschäfte weiter. 

 

(7)              Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit der Fachschaftsrat keine Regelung über den Geschäftsgang getroffen hat, gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlaments entsprechend. 

 

 

§ 21 Fachschaftsvorsitz 

(1) Der Fachschaftsvorsitz vertritt die Fachschaft, leitet die Sitzungen des Fachschaftsrates und führt dessen Beschlüsse aus. 

 

(2) Der Fachschaftsvorsitz besteht aus 

  1. der Sprecherin oder dem Sprecher und 
  2. der, dem oder den Beauftragten für besondere Aufgaben der Fachschaft. 

 

(3)              Der Fachschaftsrat regelt die Stellvertretung des Sprechers oder der Sprecherin. Ansonsten gilt § 56 Abs. 1. 

 

(4)              Der Fachschaftsrat wählt den Fachschaftsratsvorsitz aus der Mitte seiner Mitglieder. Für den Wahlgang und Neuwahl gelten die Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzes des Studierendenparlaments entsprechend. 

 

 

§ 22 Fachschaftsrätekonferenz 

(1) Die Fachschaften stimmen sich in Fachschaftsrätekonferenzen in Angelegenheiten ab, die die Aufgaben aller oder mehrerer Fachschaften gemeinsam betreffen. 

 

(2) Sie wird auf Antrag einer Fachschaft einberufen und vom Vorsitz der einberufenden Fachschaft geleitet. 

 

(3) Es soll mindestens einmal pro Semester eine Fachschaftsrätekonferenz durchgeführt werden. 

 

(4) Die Fachschaftsrätekonferenz setzt sich aus den ordentlichen Fachschaftsratsmitgliedern zusammen. Die Stellvertretungsregelung des § 20 Abs. 5 bleibt unberührt. 

 

 

§ 23 Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachschaften 

(1)              Den Fachschaften werden aus dem Etat der Studierendenschaft Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen, über deren Verwendung sie im Rahmen der geltenden Gesetze und Regelungen frei verfügen können. 

 

(2)              Bei den Haushaltsmitteln der Fachschaften handelt es sich nicht um Selbstbewirtschaftungsmittel. Diese werden vom Allgemeinen Studierendenausschuss verwaltet. 

 

(3)              Der Fachschaftsrat betraut ein Mitglied mit der Verwaltung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der  Haushaltsmittel. Diesem Mitglied obliegt die Aufstellung eines Mittelbedarfsplanes und die Erstellung des Jahresabschlusses. Der Sprecher oder die Sprecherin der Fachschaft darf diese Funktion nicht übernehmen. 

 

 

III. Finanzordnung 

 

1.Haushalts- und Wirtschaftsführung

 

§ 24 Grundsätze 

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht das Hochschulgesetz NRW oder die HWVO NRW in der jeweils gültigen Fassung Abweichungen vorsehen. 

 

 

§ 25 Haushaltsjahr  

Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. 

 

 

§ 26 Haushaltsplan 

(1)              Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss für ein Haushaltsjahr aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt. Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge sollen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein. Er hat Zuweisungen für die Fachschaften auszuweisen. Die Zuweisungen sind  nach  Maßgabe der Einnahmen unverzüglich bereitzustellen. Bei der Festsetzung der Zuweisungen sind insbesondere Aufgaben der einzelnen Fachschaften sowie die Zahl ihrer Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Die Zuweisungen sind keine Selbstbewirtschaftungsmittel im Sinne der HWVO. Die Mittelbedarfspläne der Fachschaften für das folgende Haushaltsjahr sind der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten des AStA spätestens am 15.Juli zuzuleiten. 

 

(2)              Der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr ist spätestens am 15. August dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme für die Beschlussfassung im Studierendenparlament vorzulegen. Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr muss spätestens am 31. August erfolgen. Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind zuzulassen. 

 

(3)              Der Entwurf des Haushaltsplans ist spätestens zum 30. September dem Studierendenparlament zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses, etwaige Sondervoten oder eine Stellungnahme des AStA sind diesem beizufügen. 

 

 

§ 27 Feststellung des Haushaltsplans 

(1)              Der vom Studierendenparlament festgestellte Haushaltsplan ist der Hochschulleitung innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses  und etwaige Sondervoten sind beizufügen. 

 

(2)              Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, frühestens jedoch zwei Wochen nach ihrer Vorlage an die Hochschulleitung, öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt zu machen. 

 

(3)              Der Haushaltsplan oder Nachträge zum Haushaltsplan treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung, frühestens jedoch mit Beginn des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan oder die Nachträge aufgestellt worden sind, in Kraft. 

 

(4)              Der Entwurf für einen Nachtrag zum Haushaltsplan ist dem Studierendenparlament bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres vorzulegen. 

 

 

§ 28 Finanzreferentin/Finanzreferent 

(1)              Ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben (Finanzreferentin oder Finanzreferent). Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent kann im Rahmen einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung darüber hinaus weitere Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 2 bedarf der Einwilligung der oder des Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses. 

 

(2)              Hält die Finanzreferentin oder der Finanzreferent durch die Auswirkungen eines Beschlusses des Allgemeinen Studierendenausschusses oder des Studierendenparlaments die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Studierendenschaft für gefährdet, so kann sie oder er verlangen, dass das Organ, das den Beschluss gefasst hat, unter Beachtung der Auffassung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten erneut über die Angelegenheit berät. 

 

 

§ 29 Kassenführung 

(1) Kassenanordnungen sind von der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten zu unterzeichnen. Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent kann die Befugnis nach Satz 1 an weitere Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses, denen Befugnisse nach § 29 Abs. 1 Satz 2 zustehen, übertragen. Mit der Unterzeichnung der Kassenanordnung übernimmt die Finanzreferentin oder der Finanzreferent oder das nach Satz 2 bestimmte weitere Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses die Verantwortung dafür, dass 

 

  1. offensichtlich erkennbare Fehler in der Kassenanordnung nicht enthalten sind, 
  2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in der Kassenanordnung enthaltenen Angaben bescheinigt worden ist (Absatz 4), 
  3. der Titel richtig bezeichnet ist und 
  4. Ausgabemittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung stehen. 

 

Die Kassenanordnung muss gegebenenfalls im Zusammenhang mit den ihr beigefügten Unterlagen Zweck und Anlass einer Zahlung begründen und eine Prüfung ohne Rückfragen ermöglichen. 

 

(2)              Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen befugten Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses dürfen nicht zugleich Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein. 

 

(3)              Die eine Einnahme oder Ausgabe begründenden Teile einer Kassenanordnung bedürfen der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten. Sie kann durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses einzelnen anderen Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich schriftlich übertragen werden. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit ist ein anderes Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses oder eine Angestellte oder ein Angestellter der Studierendenschaft zu beauftragen; die oder der Beauftragte darf nicht zugleich Kassenverwalterin oder Kassenverwalter sein. 

 

(4)              Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und nur aufgrund schriftlicher Anordnung (Kassenanordnung) angenommen oder geleistet werden. Einzahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bargeld, Schecks) entrichtet werden, sind auch dann anzunehmen, wenn eine schriftliche Anordnung nicht vorliegt. Dies gilt auch für überwiesene Beträge. Die Anordnung ist nachträglich zu erteilen. 

 

(5)              Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter wird vom Allgemeinen Studierendenausschuss bestellt. 

 

(6)              Über die Konten darf die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter nur gemeinsam mit einer oder einem weiteren vom Allgemeinen  Studierendenausschuss zu  bestimmenden Unterschriftsberechtigten verfügen, die oder der nicht mit der Unterzeichnung von Kassenanordnungen (Abs. 1) betraut sein darf. 

 

 

§ 30 Kassen- und Wirtschaftsprüfung 

(1)              Die Geschäftsführung des AStA und der Kassenverwalterin bzw. des Kassenverwalters unterliegt der Prüfung durch das Studierendenparlament. Das Studierendenparlament bestellt die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht mit der Anordnung oder Ausführung von Zahlungen betraut sein dürfen. AStA-Mitglieder, SP-Vorsitzende, Personen des Fachschaftsratsvorsitzes und Mittelverwalterinnen oder Mittelverwalter der Fachschaften dürfen nach Ausscheiden aus ihrem Amt im laufenden und im darauf folgenden Haushaltsjahr nicht als Kassenprüferin oder Kassenprüfer bestellt werden. 

 

(2)              Die Kassenprüfung und Wirtschaftsprüfung ist von mindestens zwei der bestellten Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer zwei Mal im Jahr durchzuführen, ein Mal unvermutet und ein Mal im Rahmen der Feststellung des Rechnungsergebnisses. Werden von mindestens zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern weitere unvermutete Kassenprüfungen für erforderlich gehalten, dann ist eine weitere Prüfung durchzuführen. 

 

Die Kassenprüfung dient dem Zweck festzustellen, ob insbesondere 

  1. Kassen-  und Kontenistbestand mit dem Kassen- bzw. Kontensollbestand überein stimmt und gegebenenfalls die Vermögensgegenstände vollständig vorhanden sind; 

 

  1. die Buchungen nach der Zeitfolge mit den  Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung übereinstimmen; 

 

  1. die erforderlichen Kassenanordnungen vorhanden sind; 

 

  1. Mittel offensichtlich unwirtschaftlich oder zweckentfremdet eingesetzt werden. 

 

Die Prüfung soll sich mindestens auf den Zeitraum seit der vorangegangenen Prüfung erstrecken. Sie kann auf Stichproben beschränkt werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die auch die Kassen- und Kontenbestände aufzunehmen sind. Wenn mindestens einer der Kassenprüfer Zweifel an der wirtschaftlichen oder zweckbestimmten Verwendung der Mittel hat, muss sich das Studierendenparlament mit dieser Aufgabe befassen. 

 

 

§ 31 Jahresabschluss, Entlastung des AStA 

(1)  Innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Haushaltsjahres stellt die Kassenverwalterin oder der

Kassenverwalter das Rechnungsergebnis auf. Es besteht aus einer Zusammenstellung der IstEinnahmen und der Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuss oder Fehlbetrag. 

 

(2)  Unverzüglich nach Feststellung des Rechnungsergebnisses ist eine Kassenprüfung als Jahresabschlussprüfung durchzuführen. Die Jahresabschlussprüfung dient über die in § 30 Abs. 2 genannten Punkte hinaus dem Zweck, festzustellen, ob das Rechnungsergebnis richtig aufgestellt worden ist. Die Niederschrift über diese Prüfung ist rechtzeitig dem Haushaltsausschuss als Grundlage für die von diesem abzugebende Stellungnahme vorzulegen. 

 

(3)  Das Rechnungsergebnis eines Haushaltsjahres ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des AStA dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu machen. Findet während des Haushaltsjahres eine Neubildung des AStA statt, so gilt § 9 Abs. 6 Buchstabe e). 

 

 

2.Beitragsordnung 

 

§ 32 Beiträge 

Die Studierendenschaft der Fernuniversität in Hagen erhebt von Ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Beitrag von 11 EUR pro Semester. Das Studierendenparlament kann eine Änderung der Beitragshöhe jeweils zum Beginn des auf den Beschluss folgenden Haushaltsjahres mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen. 

 

 

§ 33 Beitragserhebung 

Der Beitrag entsteht mit der erfolgten Einschreibung oder Rückmeldung zum Studium und wird mit seiner Entstehung fällig. Der Beitrag im Fall des § 1 Absatz 2 entsteht mit dem Semester der Antragsstellung oder der erfolgten Rückmeldung. Eine Beitragserstattung für das Semester des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft der Studierendenschaft erfolgt nicht. Der Beitrag wird durch die Hochschulverwaltung gemäß § 57 Absatz 1 HG NRW kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen.

 

 

§ 34 Ermäßigung und Erlass 

Bedürftige Mitglieder der Studierendenschaft erhalten den Beitrag nach § 32 für das Semester erlassen oder ermäßigt, für das sie bei der Einschreibung oder Rückmeldung zum Studium einen Antrag auf Gebührenermäßigung wegen Bedürftigkeit gestellt haben, wenn diesem Antrag von der Hochschulverwaltung stattgegeben worden ist. 

 

 

3.Darlehen und Zuschüsse 

 

§ 35 Hilfe in finanziellen Schwierigkeiten 

(1) Voll- oder Teilzeitstudierende gemäß § 1 Abs.1 der Satzung der Studierendenschaft, die als Ersthörer/innen an der Fernuniversität in Hagen eingeschrieben sind, können als Hilfe in finanziellen Schwierigkeiten in den folgenden Fällen zinslose Darlehen beantragen: 

 

  1. Studienbezogene Ausgaben, die nicht anderweitig gesichert sind, wie Fahrtkosten zu Prüfungen, Seminaren, Praktika, Unterkunftskosten, etc. 
  2. Übergangsweise Unterstützung  zur teilweisen Abdeckung von Studien-  und  Lebenshaltungskosten bis zur Höhe von 1000.- Euro. 
  3. Examenskandidatinnen/Examenskandidaten, die ein Darlehen zur teilweisen Abdeckung von Studien- und Lebenshaltungskosten für höchstens ein Jahr benötigen, weil die Höchstforderungsdauer für den BAföG-Bezug überschritten ist oder aus  anderen Gründen, sofern kein Daka-Darlehen gewährt wurde. 

 

(2) Über die Bedürftigkeit hat die Antragstellerin/der Antragsteller den ausreichenden Nachweis zu führen. 

 

(3) Ein Rechtsanspruch auf Darlehensgewährung besteht nicht. 

 

(4) Die Unterstützung erfolgt grundsätzlich als zinsloses Darlehen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 500 € gewährt werden, dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Zuschuss darf auch zusammen mit einem Darlehen gewährt werden. 

 

 

§ 36 Förderung der Internationalisierung des Fernstudiums 

(1) Voll- oder Teilzeitstudierende gemäß § 1 Abs.1 der Satzung der Studierendenschaft, die als Ersthörer/innen an der FernUniversität in Hagen eingeschrieben sind, können Internationalisierungsdarlehen zur Finanzierung von studienbezogenen Ausgaben wie z.B. Fahrtkosten, Teilnahme- oder Studiengebühren sowie Unterkunftskosten zu Fern- oder Präsenzmodulen, Seminaren und Exkursionen im Ausland oder internationalen Summer Schools ein zinsloses Darlehen beantragen. 

 

(2) Internationalisierungsdarlehen bis zu einer Höhe von 80% der Gesamtkosten für die Maßnahme bzw. bis zu einer maximalen Höhe 750 Euro gewährt werden. 

 

(3) Ein Rechtsanspruch auf Darlehensgewährung besteht nicht. 

 

 

§ 37 Zuständigkeiten für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen 

(1)              Über die Gewährung der Darlehen und Zuschüsse gemäß § 35 Abs. 1 Nr.1 und 2., § 36 Abs. 1 bis zu einer Höhe von 1.000,- € entscheidet die oder der nach dem Geschäftsverteilungsplan des AStA zuständige AStA-ReferentIn mit Zustimmung eines Mitglieds des AStA-Vorsitzes. 

 

(2)              Über die Gewährung der Darlehen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 sowie über Anträge von Mitgliedern der Gremien der Studierendenschaft und studentischen Mitgliedern der Hochschulgremien entscheidet der Haushaltsausschuss. 

 

(3)              Gegen Beschlüsse des Haushaltsauschusses kann das Studierendenparlament angerufen werden. Die Entscheidung des Studierendenparlaments ist unanfechtbar. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnungsbescheids gegenüber dem Vorsitz des Studierendenparlaments schriftlich zu erklären. 

 

(4)              Der AStA verwaltet die Antragsunterlagen, zahlt die bewilligten Darlehen aus und sorgt für die durch den Darlehnsnehmer / die Darlehensnehmerin zu leistenden Rückzahlungen. 

 

 

§ 38 Antrag 

(1) Der Antrag auf Gewährung eines Darlehens ist beim AStA der FernUniversität in Hagen, Roggenkamp 10, 58093 Hagen schriftlich zu stellen. 

 

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 

 

  1. Immatrikulationsbescheinigung des laufenden Semesters, 
  2. Belegbögen und Leistungsnachweise, 
  3. bei  Darlehen und  Zuschüssen  nach § 35 eine schriftliche Erklärung  über die  Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, ergänzend zu Absatz II Punkt 1, 

  1. bei Darlehen nach §  35 Abs. 1 Nr. 3 der Bescheid über die Ablehnung des Daka- Darlehens, 
  2. bei Internationalisierungsdarlehen ein Beleg über die Belegung des Moduls bzw. der Maßnahme,  6. bei  Internationalisierungsdarlehen  für  Auslandsmodule zusätzlich  die Bestätigung über die Anerkennung der  bei  der  Maßnahme zu erwerbenden Credit Points durch die zuständige Stelle der FernUniversität. 

 

 

 

§ 39 Darlehensvertrag 

(1) Nach Bewilligung des Darlehens durch den Haushaltsausschuss schließen der AStA, als Vertreter der Studierendenschaft und Darlehensgeber, und die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag. 

 

(2) In dem Darlehensvertrag sind alle relevanten darlehensspezifischen Angaben  schriftlich fixiert. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie auch schriftlich festgehalten wurden. 

 

(3) Die bewilligten Darlehen werden vom AStA der Fernuniversität ausgezahlt. 

 

(4) In dem nach Bewilligung abgeschlossenen Darlehensvertrag werden der abzusehende Zeitpunkt des Beginns und die Höhe der Rückzahlung festgelegt. 

 

(5) Ist der Darlehensnehmerin / dem Darlehensnehmer die Zahlung der monatlichen Rate nicht möglich, so hat sie / er dies unverzüglich nachzuweisen. 

 

(6) Über Aussetzung oder Minderung der Raten entscheidet der Haushaltsausschuss. 

 

 

§ 40 Auskunftspflicht der Darlehensnehmerin / des Darlehensnehmers 

(1)              Die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer hat den AStA stets über jede Veränderung ihrer / seiner finanziellen Verhältnisse zu informieren, den Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes und Einschreibestatus anzuzeigen. 

 

(2)              Entstehende Kosten für die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Darlehensnehmerin / des Darlehensnehmers sowie Mahn-, Vollstreckungs-, Gerichts- und Anwaltskosten gehen zu Lasten der Darlehensnehmerin / des Darlehensnehmers. Die Kosten sind unverzüglich zu erstatten. 

 

 

§ 41 Rückzahlung 

(1) Grundsätzlich ist das Darlehen spätestens nach Abschluss des Studiums (Tag der Prüfung) und einer Übergangszeit von höchstens 6 Monaten für die Stellensuche fällig. Der Haushaltsausschuss kann im Einzelfall eine andere Fälligkeit festlegen. 

 

(2) Alle Zahlungen zur Tilgung des Darlehens sind an die Studierendenschaft der Fernuniversität Hagen zu leisten. 

 

(3) Eine Aufrechnung bzw. ein Zurückbehaltungsrecht kann die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer nur dann geltend machen, wenn ihre / seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. 

 

(4) Die gesamte Darlehenssumme wird sofort zur Rückzahlung fällig, wenn 

 

  1. die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer von der Fernuniversität Hagen vor Abschluss des Studiums exmatrikuliert wird oder 
  2. die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer das Studium nicht ordnungsgemäß weiterführt oder  3. die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zu den im Darlehensvertrag genannten Zwecken verwendet wird oder 
  3. die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer die  Änderung seiner bei Antragstellung angegebenen Anschrift nach einmaliger Mahnung nicht vorlegt oder 
  4. die Darlehensnehmerin / der Darlehensnehmer mit  der Tilgungsrate  schuldhaft ganz oder teilweise mehr als 2 Monate in Verzug gerät oder 
  5. über das Vermögen der Darlehensnehmerin / des Darlehensnehmers das private Insolvenzverfahren eröffnet wird. 

 

 

4. Aufwandsentschädigung, Verpflegung und Reisekosten 

 

§ 42 Anspruchsberechtigte 

(1)              Alle eingeladenen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten in angemessenem Umfang. 

 

(2)              Reisekosten und Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen offener Arbeitsgruppen des SP werden für maximal zwei Mitglieder pro entsendender im SP vertretener Wahlliste gewährt. Die erstattungsfähige Teilnahme von nichtorganisierten Studierenden setzt die Einholung einer Reisegenehmigung beim SP-Vorsitz spätestens eine Woche vor Sitzungsbeginn voraus. 

 

(3)              Reisekosten und Aufwandsentschädigungen für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse des SP können nur von Mitgliedern und ihrer Stellvertretung abgerechnet werden sowie von Gästen, die der Ausschuss-Vorsitz dazu eingeladen hat. Für die erstattungsfähige Teilnahme weiterer Interessentinnen und Interessenten ist spätestens eine Woche vor Beginn der Sitzung eine Reisegenehmigung beim SP-Vorsitz oder Ausschuss-Vorsitz einzuholen. Bei der Genehmigung ist auf die Wahrung einer angemessenen Repräsentanz der Hochschulgruppen zu achten. 

 

 

§ 43 Mandatsaufwand 

(1)              Die maximale monatliche Aufwandsentschädigung wird durch das Studierendenparlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder festgelegt. 

 

(2)              Für das Studierendenparlament und seine Ausschüsse, den Wahlausschuss sowie die SP- Arbeitsgruppen werden nachfolgende monatliche Aufwandsentschädigungen gewährt: 

 

  1. 100% der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung für den Vorsitz des Studierendenparlaments und des Wahlausschusses und des Wahlleiters / der  Wahlleiterin und des stellv. Wahlleiters bzw. der stellv. Wahlleiterin, 

 

  1. 80% der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung für den Ausschussvorsitz, 

 

  1. 60% der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Vorsitz des SP und des Wahlausschusses, 

 

  1. 40% der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung für den stellvertretenden Ausschussvorsitz, 

 

  1. maximal 80% der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung auf SP-Beschluss für Sprecherinnen und Sprecher von SP-Arbeitsgruppen. 

 

(3)              Für die Aufwendungen des Fachschaftsvorsitzes wird der zweifache Satz der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung zur Verfügung gestellt. Der Fachschaftsrat beschließt die Aufteilung der Aufwandsentschädigungen auf die Mitglieder des Fachschaftsvorsitzes. Die Entschädigung darf 80% der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung für eine Person nicht überschreiten. 

 

(4)              Die Entschädigungen decken alle Aufwendungen ab, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion entstehen, z. B. Arbeitszimmer, Telefon, Fax- und Handykosten, Büromaterialien, kleinere Bürogeräte, Zeitschriften, etc. 

 

(5)              Für mehrfache Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 und 2 darf die Summe der Einzelentschädigungen 100% der maximalen monatlichen Aufwandsentschädigung nicht überschreiten. 

 

(6)              Die/Der Vorsitzende des Studierendenparlaments sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse und Fachschaftsräte erhalten bei Bedarf für die Dauer ihrer Amtszeit ein Notebook und einen Laserdrucker. Der/ Dem SP-Vorsitzenden wird ergänzend ein mobiler Internetzugang gestellt. Im Fall der Abwesenheit gilt dies entsprechend für die Stellvertretung. 

 

 

§ 44 Reiseaufwand 

(1) Für Reisen aller Studierendenschaftsvertreterinnen und -vertreter werden in Abhängigkeit von der Dauer ergänzende Aufwandsentschädigungen auf Antrag gewährt. Mit ihnen ist der Aufwand abgegolten, welcher in Zusammenhang mit der jeweiligen Reise steht, z.B. erhöhte PKW-Kosten. Die Beträge gelten auch für eingeladene Gäste der Studierendenschaft. 

 

(2) Für Reisen der Vertreterinnen und Vertreter in Hochschulgremien und Studierendenschaftgremien 

 

  1. bis zu 4 Stunden 40€ 
  2. über 4 und bis zu 8 Stunden 60€ 
  3. über 8 Stunden 80€ 

 

(3) Für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach § 43 Abs. 1 und die Mitglieder des AStA reduzieren sich die Beträge nach Abs. 2 für die Studierendenschaftsgremien um die Hälfte. 

 

(4) Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses erhalten bei Teilnahme als AStA-Mitglied in einem Studierendenschaftsgremium keine Aufwandsentschädigung gem. Abs. 2. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung gem. Abs. 2 für AStA-Mitglieder, die ihnen als ordentliches Mitglied eines anderen Studierendenschafts- oder Hochschulgremiums zustehen, bleibt unberührt. 

 

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur eine Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 gezahlt. 

 

(6) Für Abrechnungszeiten, die aus notwendigen vor- oder nachgelagerten Abrechnungstagen resultieren, werden maximal 50€ an Entschädigungen gezahlt. Im Fall der nach Abs. 3 gekürzten Beträge reduzieren sich die vorgenannten Beträge auf bis zu 25,- €. 

 

(7) Die Studierendenschaft übernimmt die Reisekosten für studentische Vertreterinnen und Vertreter in Hochschulgremien, bis eine Klärung mit der Hochschule erreicht wurde. 

 

 

§ 45 Verpflegung 

(1) Wird keine kostenlose Verpflegung gestellt, so gelten die nachfolgenden Tagessätze des Landesreisekostengesetztes NRW. 

 

  1. über 8 - 14 Stunden 6,00 € 
  2. über 14 - 24 Stunden 12,00 € 
  3. über 24 Stunden 24,00 € 

 

(2) Die Studierendenschaft kann aus gegebenem Anlass Verpflegungskosten auch über die Höhe des Tagessatzes übernehmen. Eine Sitzung von mehr als 3 Stunden ist ein gegebener Anlass für die Kostenübernahme der Verpflegung. 

 

 

§ 46 Reisekostenvergütung 

(1)              Mitgliedern der studentischen Gremien der verfassten Studierendenschaft der Fernuniversität in Hagen werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Bei nachgewiesener vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort kann die Erstattung der Fahrtkosten vom betreffenden Aufenthaltsort durch die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten genehmigt werden. 

 

(2)              Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der verfassten Studierendenschaft, die den Vorsitzenden, SprecherInnen und AStA-Mitgliedern bzw. auf deren Veranlassung in ihrer Vertretung entstehen, sowie für Fahrkosten aus Anlass der Betreuung von Veranstaltungen der Verfassten Studierendenschaft vor Ort, soweit dies vom zuständigen Gremium veranlasst wurde. 

 

(3)              Die Studierendenschaft legt Reisekosten für die studentischen Mitglieder der Hochschulgremien nach den hier geltenden Grundsätzen aus, soweit die FernUniversität eine Erstattung verweigert. In diesen Fällen erstattet die Studierendenschaft auf Antrag den Differenzbetrag zwischen dem nach dieser Finanzordnung zu erstattenden Satz und der tatsächlichen Erstattung der FernUniversität. 

 

(4)              Für bedürftige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Seminaren des AStA und der Fachschaften werden die Reisekosten auf Antrag übernommen. Der Nachweis der Bedürftigkeit ist in geeigneter Form zu erbringen, z.B. durch einen Bescheid über ALG II, BAFöG oder BAB. Über den Antrag entscheidet das zuständige AStA-Referat. 

 

(5)              Kosten, die für die Übernachtungen im Rahmen der Reise anfallen, werden den Anspruchsberechtigten erstattet, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Für den Antritt der Reise gilt als zumutbar, die Wohnung ab 8:00 Uhr zu verlassen. Die Rückreise ist zumutbar, wenn die Wohnung bis 20:00 Uhr erreicht werden kann. Die Bildungsherberge ist bevorzugt zu nutzen. Die Übernachtungen sind über das AStA-Büro zu buchen. 

 

 

§ 47 Fahrt- und Flugkostenerstattung 

(1)              Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg  mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Wurde aus wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. 

 

(2)              Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. Reisenden, denen für Bahnfahrten die Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse zu erstatten wären, werden bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Kosten der nächsthöheren

Klasse erstattet. 

 

(3)              Die Kosten für die Anschaffung einer BahnCard 25 oder Bahncard 50 werden erstattet, sofern diese nachgewiesen werden und zu erwarten ist, dass der Verfassten Studierendenschaft diese Kosten bei den mit der Mandatsausübung anfallenden Reisen erspart werden. 

 

(4)              Bei Nutzung einer privaten Bahncard 100 werden 75 v.H. des regulären Fahrpreises der entsprechenden Klasse erstattet. Die Erstattungen dürfen den Anschaffungspreis der Bahncard 100 nicht überschreiten. 

 

 

§ 48 Wegstreckenerstattung 

(1)              Für Fahrten mit anderen als den in § 47 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges  oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, maximal aber 300,- € je Wegstrecke. Eine weitergehende Fahrkostenerstattung ist im Ausnahmefall möglich, wenn sie vor Reiseantritt beantragt wird. 

 

(2)              Für die Mitnahme anderer nach § 42 Anspruchsberechtigter erhöht sich die Kilometerpauschale um 2 Cent pro Person. 

 

(3)              Bei Benutzung eines Fahrrades wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz gewährt. 

 

 

§ 49 Reisegenehmigung 

(1) Reisen sind genehmigungspflichtig durch 

  1. den Vorsitz des Studierendenparlaments für studentische Mitglieder des Senats und seiner nachgeordneten Gremien, für studentische Mitglieder der Fakultätsräte und deren nachgeordnete Gremien, für studentische Mitglieder sonstiger Hochschulgremien, für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von SPArbeitsgruppen sowie für nicht eingeladene Gäste von Ausschüssen. 
  2. den jeweiligen Vorsitz für Mitglieder der Gremien der Studierendenschaft und einzuladende Gäste. 

 

(2) Die Genehmigung ist vor Reiseantritt zu beantragen und muss für die Reisekostenabrechnung in Textform vorliegen, es sei denn, dass eine Reisedauergenehmigung vorliegt. Ohne Genehmigung dürfen Reisekosten nicht erstattet werden. 

 

(3) Eine Reisedauergenehmigung zu den Sitzungen der jeweiligen Gremien liegt vor für: 

 

  1. ordentliche und einzuladende  stellvertretende  und  beratende  Mitglieder sowie einzuladende Gäste des Studierendenparlaments und seiner Ausschüsse. 
  2. ordentliche und einzuladende stellvertretende  Mitglieder sowie einzuladende Gäste der Fachschaftsräte.  
  3. Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie einzuladende Gäste des AStA. 

 

 

§ 50 Aufwandsentschädigung und Reisen der AStA-Mitglieder 

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses werden in der Regel in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Die Höhe der Vergütung beschließt das Studierendenparlament auf Antrag des/der AStA-Vorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 

 

(2) Dienstort der AStA-Referentinnen und Referenten ist der jeweilige Wohnort. Alle AStA- Mitglieder erhalten eine monatliche Sachkostenpauschale von 175€. Sie dient der Abdeckung der laufenden Kosten wie z.B. Arbeitszimmer, Telefon, Fax- und Handykosten, Büromaterialien, kleinere Bürogeräte, Zeitschriften, erhöhte PKW-Kosten etc. 

 

(3) Für Dienstreisen gilt das Landesreisekostengesetz NRW. 

 

(4) Die Genehmigung für Dienstreisen erteilt der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses, sofern nicht dessen Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht. Eine Genehmigung bedarf es nicht bei Vorliegen einer Dienstreisedauergenehmigung. Die Dienstreisedauergenehmigung gilt für Reisen zu AStA-Sitzungen sowie in das AStA-Büro als erteilt. 

 

(5) Die AStA-Mitglieder erhalten für die Dauer ihrer Amtszeit ein Notebook und einen Laserdrucker zur Verfügung gestellt. Damit die permanente Erreichbarkeit innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist, erhalten der/die AStA-Vorsitzende sowie der/die Finanzreferent/in ergänzend einen mobilen Internetzugang. Im Fall der Abwesenheit gilt dies entsprechend für die Stellvertretung. 

 

 

§ 51 Pflege- , Betreuungs- und Begleitungsaufwand

(1)              Die Studierendenschaft übernimmt notwendige Zusatzkosten, die für pflege- oder betreuungsbedürftige Angehörige, insbesondere Kinder, entstehen, sofern die Kosten nicht  anderweitig erstattet werden. 

 

(2)              Begleitpersonen von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern mit Behinderung, die einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen B besitzen, erhalten auf Antrag eine Reiseaufwandsentschädigung von 50€ pro Tag. Auf Anfrage ist ein Nachweis zu erbringen, dass keine Leistungen von anderer Stelle bezogen werden. 

 

 

5.Spezielle Befugnis des Haushaltsausschusses 

 

§ 52 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen 

Die Zuständigkeit ist gemäß § 20 HWVO an den Haushaltsausschuss übertragen. 

 

IV. Gemeinsame Vorschriften 

 

§ 53 Öffentlichkeit 

(1) Die Sitzungen der in dieser Satzung genannten Organe und Gremien der Studierendenschaft sowie der Fachschaften sind öffentlich. Es kann mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände von dem Gremium nach Satz 1 für die betreffende Sitzung ausgeschlossen werden. 

 

(2) In Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit stets ausgeschlossen. 

 

(3) Beschlüsse des Studierendenparlaments und seiner Ausschüsse, des AStA sowie der Fachschaftsräte werden ihrem wesentlichen Inhalt nach auf den Internetseiten der Studierendenschaft veröffentlicht. Darüber hinaus ist in der Studierendenzeitung über die Tätigkeit der studentischen Gremien zu berichten. 

 

(4) Die Mitglieder der Organe und Gremien sowie die sonstigen Teilnehmerinnen an einer nichtöffentlichen Sitzung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Organ bzw. Gremium davon nicht durch Beschluss entbindet oder die allgemeinen Gesetze etwas anderes vorschreiben. Über die Beratungen in Personalangelegenheiten ist stets Verschwiegenheit zu wahren. 

 

 

§ 54 Beschlussverfahren 

(1) Der Wahlausschuss ist stets beschlussfähig, sofern er ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes andere Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlussfähigkeit und Stimmberechtigung wird durch den Vorsitz zu Beginn der Sitzung förmlich festgestellt. 

 

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Stimmen für einen Antrag die Gegenstimmen überwiegen oder wenn auf einen von mehreren Anträgen die meisten Stimmen entfallen sind. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 

(3) Werden mehrere Anträge gestellt, so ist der inhaltlich weitestgehende Antrag zuerst zur Abstimmung zu stellen. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitz. Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Beratung. 

 

(4) Ist in dieser Satzung oder in anderen Satzungen und Ordnungen für die Wahl der Person oder die Annahme eines Antrages die Mehrheit der Mitglieder eines Gremiums vorgesehen, so ist die Wahl der Person erfolgt oder der Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, die nach den Bestimmungen dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Ordnungen dem Gremium angehören und stimmberechtigt sind, für die Person oder für den Antrag gestimmt haben. 

 

(5) Sind qualifizierte Mehrheiten vorgesehen, so gilt Absatz 4 entsprechend. 

 

(6) Die abweichende Stimmabgabe von Mitgliedern, die bei der Beschlussfassung überstimmt worden sind, ist auf ihren Antrag im Protokoll zu vermerken. Es können einem Beschluss auch Sondervoten beigefügt werden. 

 

(7) Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Wahlen erfolgen stets geheim. 

 

 

§ 55 Wahlen 

(1) Soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, werden die indirekt gewählten Gremienmitglieder und Funktionsträger der verfassten Studierendenschaft aus der Mitte der Studierendenschaft in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 

 

(2) Das wählende Gremium nominiert vor der Wahl zwei StimmzählerInnen, die nicht zur Wahl antreten können. Sofern keine StimmzählerInnen gewählt werden, werden die Stimmen von Sitzungsleitung und Protokollführung gezählt. 

 

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied des wählenden Gremiums kann Kandidatinnen oder Kandidaten vorschlagen. Jede Kandidatin/jeder Kandidat soll vor der Wahl erklären, dass sie/er die Kandidatur annehmen wird. 

 

(4) Die Stimmzettel sind in einer Wahlurne einzusammeln. Ausschussmitglieder können auch durch einen offenen Wahlbeschluss ernannt werden, sofern kein Mitglied des Studierendenparlaments eine geheime Wahl beantragt. 

 

(5) Gültig sind nur Stimmen, die eindeutig auf eine Kandidatin oder einen Kandidaten lauten, für die oder den ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. 

 

(6) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erreicht. Sofern die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsieht, ist gewählt, wer diese Mehrheit erreicht. Führt die Wahl zu keinem eindeutigen Ergebnis oder wird eine qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Kommt das wählende Gremium im dritten Wahlgang zu keinem Ergebnis, so wird in der folgenden Sitzung erneut gewählt. 

 

(7) Die Sitzungsleitung stellt unmittelbar nach der Wahl das Ergebnis fest und gibt es bekannt. Anwesende Kandidaten oder Kandidatinnen werden unmittelbar nach der Wahl gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Gewählte Kandidatinnen und Kandidaten, die bei ihrer Wahl nicht persönlich anwesend sind, ist unverzüglich nach der Sitzung die Wahl durch den SP- Vorsitzenden in Textform mitzuteilen. Erklären sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung die Ablehnung, so ist die Wahl angenommen. Die Annahme der Wahl kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. Bei Ablehnung der Wahl erfolgt eine Neuwahl. 

(8) Die Abwahl ist nur durch konstruktive Neuwahl zulässig. 

 

(9) Im Protokoll sind die auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen Stimmen, die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen und Stimmenthaltungen sowie die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder festzuhalten. 

 

(10)          Die Anfechtung der Wahl kann unter Angabe von Gründen nur innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. Über die Anfechtung entscheidet das Studierendenparlament. 

 

 

§ 56 Ausgestaltung und Aufgaben des Vorsitzes 

(1)              In ihrer konstituierenden Sitzung können das Studierendenparlament, die Ausschüsse und die Fachschaftsräte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Einrichtung eines Vorsitzes im Sinne einer Doppelspitze beschließen. Mit dem Beschluss über eine Doppelspitze darf sich weder die Summe der monatlichen Aufwandsentschädigungen noch das Aufkommen an zur Verfügung gestellten Notebooks, Druckern und mobilen Internetzugängen erhöhen. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Doppelspitze, insbesondere die Zuständigkeit für die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen für das Organ oder Gremium ist mit dem Beschluss zu regeln und zu dokumentieren. 

 

(2)              Der Vorsitz eines Organs der Studierendenschaft, einer Fachschaft oder eines Ausschusses beruft das jeweilige Organ oder den jeweiligen Ausschuss ein. Die Frist zur Einberufung beträgt für das Studierendenparlament drei, für alle anderen Gremien grundsätzlich zwei Wochen. Die Gremien können in ihren Geschäftsordnungen eine kürzere Einberufungsfrist beschließen. Das Organ oder der Ausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. In der jeweiligen Ordnung des Organs oder Ausschusses kann geregelt werden, dass abweichend von Satz 4 ein geringerer Anteil der Mitglieder vorgesehen werden kann. 

 

(3)              Der Vorsitz stellt die Tagesordnung auf. Die Mitglieder können hierzu Vorschläge machen, die in einer von der Geschäftsordnung vorgesehenen Frist dem Vorsitz zugehen sollen. Tagesordnung und Beratungsunterlagen sollen mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung an die Mitglieder des Gremiums versendet werden. Die Geschäftsordnung kann eine von Satz 3 abweichende längere Frist vorsehen. Der Versand der Gremienunterlagen erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Mitglieder, die über keinen Internetanschluss verfügen, erhalten ihre Unterlagen auf Antrag durch Postversand. 

 

(4)              Der Vorsitz eines Organs oder Gremiums leitet die Sitzungen des Organs oder Gremiums und führt dessen Geschäfte. Er nimmt Erklärungen für das Organ oder das Gremium entgegen und gibt Erklärungen für das Organ oder Gremium ab. Ist der Vorsitz verhindert, so leitet das an Jahren älteste Mitglied des Organs oder Gremiums die Sitzung. 

 

 

§ 57 unabhängiges Stimmrecht 

Mitglieder von Organen und Gremien der Studierendenschaft und der Fachschaften sind in der Ausübung ihres Stimmrechtes an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden. 

 

 

§ 58 Pflichten der Mitglieder 

(1)              Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft und der Fachschaften haben dazu beizutragen, dass die Organe die satzungsgemäßen Aufgaben wirksam erfüllen. 

 

(2)              Verletzt jemand als Mitglied eines Organs vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihr/ihm obliegenden Pflichten, so hat sie oder er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 

(3)              Jedes Mitglied des AStA und jeder Vorsitz des Studierendenparlaments und eines Fachschaftsrates hat ihrem/seinem jeweiligen Nachfolgerin oder Nachfolger im Amt die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu übergeben und während einer angemessenen Übergangszeit für Auskünfte der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zur Verfügung zu stehen. Die im Rahmen der Auskunftspflicht anfallenden Auslagen der Amtsvorgängerin oder des Amtsvorgängers sind dieser/diesem zu erstatten. 

 

 

§ 59 Ausscheiden von Mitgliedern 

(1)              Mitglieder von Organen der Studierendenschaft oder ihrer Ausschüsse müssen Studierende der FernUniversität in Hagen nach § 1 Abs. 1 und 2 sein. Scheidet ein Mitglied bei der FernUniversität in Hagen aus, so scheidet es gleichzeitig auch als Mitglied des Organs oder Ausschusses aus. 

 

(2)              Mitglieder von Organen einer Fachschaft müssen gemäß § 16 Abs. 1 Studierende der jeweiligen Fachschaft sein. Scheidet ein Mitglied aus seiner Fachschaft aus, so scheidet es gleichzeitig auch als Mitglied des Organs aus. 

 

 

V. Schlussbestimmungen 

 

§ 60 Satzungsänderung und Inkrafttreten 

(1)              Diese Satzung ist am 10. Juni 2017 in Budapest vom Studierendenparlament mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen worden und tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung vorbehaltlich der Genehmigung des Rektorats in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorangegangene Satzung der Studierendenschaft vom 28. November 2015 außer Kraft. Die genehmigte Satzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität veröffentlicht.

 

(2)              Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Studierendenparlamentes und der Genehmigung durch das Rektorat der FernUniversität in Hagen. 

 

Ausgefertigt und genehmigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments vom  10. Juni 2017 in Budapest und der Genehmigung des Rektorats vom 07. November 2017.

 

Hagen, den 10. November 2017

 

Die Rektorin der  

FernUniversität in Hagen  

 

gez.

 

Prof. Dr. Ada Pellert 

 



Autor: Jens Beuerle -- 11.11.2017; 13:34:45 Uhr



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