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Geplante Neue Gebührenordnung der FernUniversität Diesen Text vorlesen lassen

Heute tagte die Gebührenordnungs-Projektgruppe des AStA. Der AStA hat mittlerweile ein juristisches Gutachten zu dem Vorhaben der Hochschule in Auftrag gegeben. Wir sehen mit der neuen Gebührenordnung insbesondere finanziell schwächer stehende Fernstudierende beeinträchtigt. Auch wird unseres Erachtens nicht ausreichend berücksichtigt, dass wir gerade nicht mit einer Präsenzuni hinsichtlich der Abschlussquoten vergleichbar sind, die FernUni hat einen besonderen Bildungsauftrag, in dem sie Menschen das Studium ermöglicht, die an einer Präsenzuniversität, aus welchen Gründen auch immer, nicht studieren können. Im Zuge der geplanten neuen Gebührenordnung der FernUniversität hat das Senatsmitglied Pascal Hesse Fragen an den Senat gerichtet, die wir hier veröffentlichen:

Fragenkatalog und Anmerkungen zur geplanten Änderung der Gebührenordnung

Ich bitte die Hochschulverwaltung dem Senat Antworten auf folgende Fragestellungen zu geben, damit er über die Änderung der Gebührenordnung befassen kann:

- Studierende, die bereits Material für bevorstehende Semester bezogen haben, zahlen drauf. Wer bereits das komplette Studienmaterial bezogen hat, zahlt mehrere hundert Euro mehr. Eine Sonderreglung für diese Studierende ist nicht geplant? Wie gedenkt die Hochschulverwaltung mit diesem Problem umzugehen?

- 50 Euro Grundgebühr / 12,50 Euro pro SWS: wie setzt sich dieser Betrag genau – auf Euro und Cent - zusammen? (In Berlin und Heidelberg waren die Gebühren zu hoch, das Bundesverfassungsgericht urteilte im Berliner Fall dagegen.)

- Die besondere Situation chronisch kranker und behinderter Studierende wird nicht berücksichtigt. Sie brauchen – aufgrund ihrer Behinderung – meist länger für das Studium und zahlen am Ende mehr. Es ist weder ein Sozial- noch ein Nachteilsausgleich geplant. Warum sollen Studierende, die benachteiligt sind künftig von der FernUni noch stärker benachteiligt werden?

- Die Studierendenzahlen sind bei Änderungen der Gebührenordnungen zu Lasten der Studierenden bisher immer gesunken. Rechnet die Universität mit einem Einbruch der Studierendenzahlen, wenn ja – in welcher Höhe? Hat die Verwaltung bedacht, dass durch dadurch zu erwartende Mindereinnahmen die Kosten pro Studierendem steigen? Sprich: Muss das Gebührenmodell dann nicht schon bald wieder angepasst und gar die Grundgebühr erhöht werden?

- Rund 80 Prozent der Studierenden studieren in Teilzeit, der überwiegende Teil ist berufstätig. Durch die neue Grundgebühr wird indirekter Leistungsdruck aufgebaut, da die Studierenden nicht mehr für ihr Studium zahlen wollen. Doch viele können aufgrund ihrer Arbeit gar nicht schneller studieren als bisher. Ähnlich stellt sich die Situation bei Alleinerziehenden und Schwangeren dar. Wurden diese Aspekte im neuen Gebührenmodell bedacht?

- Für ihre 20 Euro pro SWS haben die Studierenden bisher eine Leistung erhalten: ihr Kursmaterial. Scheinbar ist dies doch auch für nur 12,50 Euro je SWS möglich. Es stellt sich aber die Frage: Wie genau soll die künftige Grundgebühr verwendet werden? Welche direkte Leistung erhalten die Studierenden dafür? Soll dieser Betrag auch für Ausgaben der Mensa, der Gebäudeverwaltung, der Bibliothek, der etc. verwendet werden. Wenn ja, wie genau (prozentual)?

- Studierende im Ausland zahlen momentan 70 Euro im Semester u.a. für die Prüfungsabwicklung. Fällt dieser Betrag weiter an? Wenn ja, ist der Verwaltung bewusst, dass diese Studierenden dann 120 Euro pro Semester entrichten müssen, ohne nur einen Kurs belegt zu haben? Sieht die Verwaltung eine mögliche Benachteiligung dieser Studierendengruppe, unter sich ebenfalls Alleinerziehende, Schwangere, sozial Schwache, chronisch Kranke und Studierende mit einer Behinderung befinden?

- Das Studienmaterial ist in einigen Kursen nur noch als PDF erhältlich, gedruckt wird es nicht mehr an die Studierenden geschickt. Dennoch sollen diese künftig weiter den gleichen Betrag für diese Kurse bezahlen. Darf die Verwaltung diese Gebühr überhaupt verlangen oder ist diese nicht zu hoch? Schließlich dürfen Gebühren nur zur Kostendeckung erhoben werden.

- Es ist im neuen Gebührenmodell immer von Regelstudienzeiten die Rede. Doch wie sehen die Durchschnittsstudienzeiten in den einzelnen Studiengängen aus? Aufgrund der Besonderheit einer „Fern“-Universität bilden diese die Realität viel deutlicher ab. Kann die Verwaltung diese Zahlen vorlegen?

- Warum sollen Teilzeitstudierende künftig deutlich mehr für ihr Studium bezahlen? Kann die Hochschulverwaltung die genauen Mehrkosten für einen Teilzeitstudierenden gegenüber einem Vollzeitstudierenden nennen? Worin liegen diese?

- Die Idee der Bundesfinanzierung wurde bisher nicht umgesetzt, seitens der Landesfinanzierung durch die übrigen 15 Bundesländern ist auch noch viel zu tun. Wäre es nicht besser an diesen Stellen konsequenter anzusetzen statt eine Grundgebühr für Bildung, fürs Studium, ja eine Studiengebühr, an der FernUni einzuführen?

- Wie beurteilt das Wissenschaftsministerium NRW diese Vorgehen?

- Weiter erlauben Sie mir folgende Anmerkungen zur Gebührenordnung:

zu (1) ...wenn Bedürftigkeit nachgewiesen wird und die weiteren ... Voraussetzungen vorliegen...

zu (2) ... mit Hauptwohnsitz in der BRD und... Anmerkung: Warum sollen nur Studierende mit dem Hauptwohnsitz in Deutschland eine Gebührenermäßigung erhalten? Denn auch im Ausland lebende Deutsche sind eben deutsche Staatsbürger – und finanzieren auch die FernUniversität über ihre Steuern mit. Daher sehe ich diese Regelung als Diskriminierung von im Ausland lebenden Deutschen.

zu (2) 1. ...Grundsicherung bei Erwerbstätigkeit nach dem vierten Kapitel des zwölften SGB... Anmerkung: Studierende, die nicht erwerbstätig sind oder nicht erwerbstätig sein können, also Behinderte und chronisch Kranke, werden hier diskriminiert. Das Grundgesetz wird hier verletzt: Artikel 2 (1) „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Auch das Teilhaberecht der Studierenden mit Behinderung und / oder einer chronischen Erkrankung wird hier verletzt.

zu (2) 2. Strafgefangene sind...

zu (2) 3. ...BAföG Anmerkung: Hier werden z.B. Strafgefangene besser gestellt als Rentnerinnen und Rentner, Selbstständige, Unterhaltsberechtigte und 400-Euro-Kräfte mit einem Einkommen auf Grundsicherungsniveau werden gar nicht berücksichtigt.  Der Absatz (2) könnte den Schluss zulassen, dass alle Studierenden auf Hartz-IV-Niveau hier berücksichtigt werden. Der Klammerausdruck ohne den Zusatz „zum Beispiel“ berücksichtigt die o.a. Studierendengruppen nicht.

zu (3) ...Vollzeitstudium auf einen Zeitraum von bis zu zehn und für ein Teilzeitstudium bis zu 20 Semester begrenzt: Anmerkung: Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung sind häufig nicht in der Lage, diese Begrenzungen einzuhalten. Hier muss auf jeden Fall pauschal etwas draufgelegt werden z.B. die Hälfte der Gesamtzeit (15 für Vollzeit und 30 für Teilzeit). Und: „Nach Ablauf dieser Frist kann im Einzelfall mit einem Nachweis durch ein ärztliches Gutachten bis zu 30 bzw. 60 Semester eine Ermäßigung gewährt werden.“

zu (4) Nach Ablauf eines Zeitraums von drei Semestern... Anmerkung: Auch hier fallen die behinderten und (oder chronisch kranken) Studierenden voll hinten runter: Es ist nicht einmal zwischen Voll- und Teilzeit unterschieden worden. Wenn wir davon ausgehen, dass drei Semester für Vollzeit angedacht sind, dann müssten für die behinderten und/oder chronisch kranken Studierenden mindestens fünf Semester für Vollzeit und neun Semester für Teilzeit gelten. Und wie oben: „Nach Ablauf dieser Frist kann im Einzelfall mit Nachweis durch ärztliches Gutachten innerhalb von sechs bzw. 12 Semestern eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen werden.“

zu (5) Die Gebühren werden... Anmerkung: Hier geht es nur um die Kursgebühren für ordentlich eingeschriebene Studierende. Akademiestudierende werden nicht ermäßigt. Das diskriminiert vor allem Frauen, die z.B. wegen Familienzeiten ihr Ausbildungsfortkommen vernachlässigen mussten. Für einen fremden Studiengang können sie nur den Einstieg über die Sonderprüfung und das vorherige Akademiestudium erreichen. Die Grundgebühr von 50 Euro pro Semester muss immer bezahlt werden. Das schmälert den Kühlschrankinhalt der Bedürftigen. Die Grundsicherung dient dem Mindestlebensunterhalt. Davon kann niemand halbjährlich noch 50 Euro abzwacken.

Dieser Fragenkatalog und die Anmerkungen wurden erstellt mit freundlicher Unterstützung des AStA, des Studierendenparlaments, seines Ausschusses für die Interessen von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung (Inklusionsausschuss) und zahlreicher Studierender.

gez. Pascal Hesse Mitglied des Senats

 

In der Projektgruppe Gebührenordnung arbeiten mit: Jochen Blumenthal, Pascal Hesse, Nabiha Ghanem, Jutta Ferber-Gajke und Ulrike Breth



Autor: Sandra Frielingsdorf -- 27.12.2013; 15:37:30 Uhr



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