Verspätet zurückgemeldet - was tun?
Die FernUniversität Hagen hat zum Sommersemester 2014 in der Regel eine verspätete Rückmeldung nicht mehr angenommen. Das bedeutet, dass zahlreiche Studierende, die sich verspätet zum Sommersemester 2014 nicht zurückgemeldet haben, ihr Studium nicht mehr zum Sommersemester 2014 fortsetzen können. Das ist natürlich für alle, die ihr Studium fortsetzen wollen, nachteilig, besonders nachteilig ist es für solche Studierende, die in einem auslaufenden Studiengang studieren. Diese können im Wintersemester 2014/2015 in diesem Studiengang dann nicht mehr eingeschrieben werden.
Der AStA der FernUniversität Hagen unterstützt in einem Musterverfahren eine Studierende, die sich gegen die Verweigerung der Rückmeldung wehrt. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung soll die FernUniversität Hagen verpflichtet werden, dieser Studierenden die Fortsetzung des Studiums in ihrem Studiengang auch im Sommersemester 2014 zu ermöglichen. In dem Verfahren wird sich dann die Frage stellen, ob die FernUniversität Hagen zulässigerweise eine Frist für die Rückmeldung setzen durfte.
Dies wird Gegenstand einer einstweiligen Anordnung, die beim Verwaltungsgericht Arnsberg in den nächsten Tagen eingereicht wird. Der anonymisierte Text dieser einstweiligen Anordnung wird auf der Homepage hier veröffentlicht.
Wer gleichfalls eine einstweilige Anordnung gegen die FernUniversität Hagen erwirken möchte, kann dies mit dem beigefügten Formular tun. Das Formular müsste ausgedruckt, unterschrieben werden und mit den entsprechenden Unterlagen an das Verwaltungsgericht Arnsberg geschickt werden. In diesem Eilverfahren geht es um eine vorläufige Zulassung. Eine endgültige Zulassung könnte nur in einem Klageverfahren erstritten werden. Wer einen förmlichen Ablehnungsbescheid erhalten hat, muss insoweit Klage erheben. Wer keinen förmlichen Ablehnungsbescheid erhalten hat muss derzeit noch keine Klage erheben. So kann man Kosten sparen.
Die Kosten, die einem solchen Verfahren entstehen, belaufen sich auf 20,- €, sofern die FernUniversität Hagen sich wie in der Vergangenheit nicht anwaltlich vertreten lässt. Gleichzeitig entstehen Gerichtskosten. Wird der Eilantrag abgelehnt, belaufen sich diese Gerichtskosten auf 162,- €. Diese Kosten sind am Ende des Verfahrens zu zahlen. Wird der Antrag vorher zurückgenommen, weil sich beispielsweise ergibt, dass der Eilantrag im Musterverfahren nicht erfolgreich war oder überlegt man es sich einfach anders, dann reduzieren sich die Gerichtskosten auf 54,- €. Das sind die Kosten in der ersten Instanz. Ist man in dem Eilverfahren erfolgreich und geht die FernUniversität Hagen in Beschwerde, dann erhöht sich das Kostenrisiko. In dem Beschwerdeverfahren können Gerichtskosten von 216,- € entstehen. In dem sehr unwahrscheinlichen, aber eben auch ungünstigsten Fall, indem der Studierende in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich war und die Hochschule ein Beschwerdeverfahren dagegen vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfolgreich durchführt, besteht mithin ein Kostenrisiko von 162 + 216 = 378,- €. Hinzuzusetzen sind die Kosten für die FernUniversität Hagen, die insoweit eine Pauschale von 20,- € geltend machen kann.
Autor: Sandra Frielingsdorf -- 09.04.2014; 20:11:16 Uhr
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