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Gebührenordnung Diesen Text vorlesen lassen

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

inzwischen müsstet ihr alle eure neuen Gebührenbescheide mit einem Mindestbetrag von 61,- € erhalten haben. Wir wehren uns dagegen. Wie es weitergeht, und wie auch ihr euch dagegen wehren könnt, erfahrt ihr hier.

Der AStA lehnt die neue Gebührenordnung, die im Senat im Oktober 2013 beschlossen wurde, ab. Wir sind der Meinung, dass die neue Struktur der Gebührenordnung eine ganz bewusst eingezogene Hürde für breite Teilhabe an der Wissensgesellschaft darstellt und damit dem Gründungsgedanken der FernUniversität widerspricht.

Mit unserer Meinung stehen wir nicht alleine da. Hochschulexperte und Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler stellt in einem vom AStA in Auftrag gegebenen Gutachten fest:

"[...] Der historischen Entwicklung der Gebührenerhebung an der FernUniversität Hagen dürfte es deutlich widersprechen, eine Mindest- oder Grundgebühr einzuführen, weil der Verordnungsgeber gerade von einer solchen Mindestgebühr Abstand genommen hatte, [...]

Aus alledem ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Grundgebühr."

Das Gutachten steht mit freundlicher Genehmighung von RA Achelpöhler zum Download zur Verfügung: hier klicken 

 

Zwei Musterklagen

Der AStA wird aus diesen Gründen zwei Musterverfahren unterstützen und eine rechtliche Klärung herbeiführen.

1. Klage gegen Lenkungszwecke

2. Klage wegen Nachteilsausgleich

Ihr könnt euch diesen Verfahren anschließen.

 

Einige Fragen und Antworten zur Musterklage:

1.      Muss ich trotz der Klage die Gebühr bezahlen?

Ja, eine Klage gegen öffentliche Abgaben hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung könnte man nur in einem Eilverfahren erreichen. Die Durchführung eines Eilverfahrens macht angesichts der Höhe der Gebührenforderung allerdings wenig Sinn. Wenn die Klage erfolgreich ist, dann erhält man die Gebühren von der Universität zurück.

 

2.      Mit welchen Kosten muss ich in dem Verfahren rechnen?

In dem Verfahren entstehen zunächst Gerichtskosten. Wer die Klage einreicht, erhält von der Justizkasse eine Gebührenrechnung über 105,- €. Das sind die Gerichtskosten für ein Verfahren erster Instanz.

Wenn man die Klage vor einem Urteil zurücknimmt, dann reduzieren sich die Gerichtskosten auf ein Drittel dieses Betrages, also auf 35,- €. In diesem Falle erstattet die Justizkasse also einen Betrag von 70,- €.

Daneben kann die FernUniversität Hagen Kosten geltend machen. Diese belaufen sich auf eine Pauschale von 20,- €, wenn – wie zu erwarten ist – ist, die FernUniversität Hagen sich nicht anwaltlich vertreten lässt.

Ist die Klage erfolgreich, zahlt man nichts und bekommt die gezahlten Gerichtskosten zurück.

 

 

3.      Kann ich Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren beantragen?

   Ja, die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich möglich. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass Bedürftigkeit gegeben ist und die Rechtssache ausreichende Erfolgsaussichten hat. Für einen Prozesskostenhilfeantrag muss man die im Internet verfügbaren Antragsformulare vollständig ausfüllen und mit der Klageschrift, die dann um den Hinweis, dass man Prozesskostenhilfe beantragen möchte, ergänzt werden muss, an das Gericht schicken.

 

Diese Hinweise downloaden: hier klicken

 

Musterklagebrief "Lenkungszwecke" an das Verwaltungsgericht Arnsberg:

 

Mit diesem Musterklagebrief könnt ihr euch unserem Verfahren bezüglich der im Gutachten erwähnten Lenkungszwecke anschließen. 

Download Musterklagebrief Lenkungszwecke (.doc): hier klicken

 

Musterklagebrief "Nachteilsausgleich" an das Verwaltungsgericht Arnsberg:

Den Musterklagebrief "Nachteilsausgleich" stellen wir euch in Kürze zur Verfügung.

 

Und wie geht es weiter?

Der AStA wird beide Musterklagen begleiten und die Kommunikation zwischen Mit-Klagenden, Gericht und Anwalt sicherstellen. Dazu richten wir nächste Woche einen Email-Verteiler ein, in den ihr euch eintragen könnt.



Autor: Sandra Frielingsdorf -- 09.04.2014; 20:27:20 Uhr



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