Verschiebung der Wahl zu den Gremien der Studierendenschaft auf den 29.9.2021
Der AStA hat in seiner Sitzung am 11.01.2021 (einstimmig) beschlossen, den vom SP festgelegten Wahltermin gemäß § 4 CE-HSVO vom 24.03. auf den 29.09.2021 zu verlegen. Die in einer Online-Sitzung durchgeführte Abstimmung wurde durch einen dokumentierten Umlaufbeschluss per E-Mail verifiziert.
Begründung
Der AStA stellt fest, dass sich der Wahlausschuss (WA) in Ansehung der gegenwärtigen Pandemielage bemüht hat, die Wahlen bestmöglich vorzubereiten. Dem WA gehört daher großer Respekt und unser Dank.
Der AStA weicht aber in seiner Risikoabschätzung entscheidend von der des WA ab bzw. hält regelungsbedürftige Fragen weiterhin für ungeklärt, die im Falle ihrer von der WahlO abweichenden Klärung in hohem Maße Gefahr laufen, zur Nichtigkeit der Wahlen insgesamt zu führen und damit zu einem großen Kostenrisiko wird. Es wäre daher grob fahrlässig, den Wahltag nicht zu verschieben.
Im Einzelnen haben den AStA bei seiner Entscheidung insbesondere folgende Aspekte geleitet (in chronologischer Reihenfolge):
1. Einreichung der Wahlvorschläge nebst Zustimmungserklärungen (§ 16 WAhlO)
Die vom WA geforderten Erklärungen im Original (in Schriftform) werden bis zur Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge angesichts zu erwartender verlängerter Postlaufzeiten, zumal aus dem Ausland an die Zustelladresse in Hagen, nicht in Gänze vorliegen.
Im Übrigen wurde hinsichtlich der Feststellung der gültigen Wahlvorschläge, trotz der Tragweite der anstehenden Entscheidungen, bereits unter den gegenwärtigen Bedingungen eine Präsenz-Sitzung vom WA ausgeschlossen.
2. Aufgrund verlängerter Postlaufzeiten durch Covid 19 (s.o.) ist im Vergleich zu früheren Jahren in einem weit überdurchschnittlichen Maße damit zu rechnen, dass Wahlbriefe erst nach dem Wahltag zugestellt und damit ungültig werden. Dem AStA liegt aber sehr daran, den Wählerwillen im Wahlergebnis bestmöglich abgebildet zu sehen.
3. Abholen der Wahlbriefe und sichere Verwahrung (§ 21 WAhlO)
Zurzeit ist nicht sichergestellt, dass die Wahlbriefe mindestens einmal pro Woche von mindestens zwei Mitgliedern des WA (besser: drei) abgeholt werden. Dies ist aber notwendig, da die FernUni dargelegt hat, hierbei keine Amtshilfe leisten zu können. Nach Aussage der Bundesregierung ist mit einer Verschärfung der Beschränkungen zu rechnen, so dass die Bewegungsfreiheit der Mitglieder des WA mit großer Wahrscheinlichkeit weiter eingeschränkt werden wird. Zusätzlich ist die Frage, wo die Wahlbriefe über einen längeren Zeitraum sicher verwahrt werden können, immer noch ungeklärt.
4. Auszählung (§ 22 WahlO)
Die gemäß WahlO vorgeschriebene Auszählung der Stimmen am Tag nach dem Wahltag unter Aufsicht des WA kann schon unter den jetzigen Bedingungen nicht garantiert werden (vgl. Punkt 1), mehr noch, ist in hohem Maße gefährdet. Die vom WA vorgesehene Lösung, die Wahlurnen dann erst zu einem späteren Zeitpunkt zu öffnen und die Stimmen auszuzählen, widerspricht ungeachtet der zu verlängernden sicheren Verwahrung (vgl. Punkt 3) eindeutig den Bestimmungen der WahlO und macht damit die Wahlen in höchstem Maße angreifbar. Es ist ernsthaft damit zu rechnen, dass dann die Wahlen kostenintensiv wiederholt werden müssen.
5. Besondere pandemiebedingte Unwägbarkeiten
Die sich verschärfende Pandemielage führt zu einer stark erhöhten Wahrscheinlichkeit von Betriebsschließungen und/oder Personalausfällen aufgrund von Quarantäne in Betrieben oder der Hochschule, wodurch eine deutlich erhöhte Gefahr besteht, dass Fristen nicht eingehalten werden können.
Angesichts dieser Unwägbarkeiten blieb dem AStA nichts anderes übrig, als den Wahltag zu verschieben.
Der AStA wird unverzüglich alle Beteiligten, insbesondere das Rektorat, von seiner Entscheidung unterrichten.
Abschließend weist der AStA darauf hin, dass es Sache des Studierendenparlamentes ist, ggf. eine neue WahlO zu verabschieden, die dann auch die Möglichkeit von Online-Wahlen vorsieht. Für diesen Fall kann das SP einen neuen Wahltag festlegen und nach den Regeln der neuen WahlO einen neuen Wahlausschuss konstituieren. Der AStA kann für diesen Fall die notwendigen Voraussetzungen für eine Durchführung der Wahl als Online-Wahl schaffen.
Anmerkung:
Mit dem Wahltermin verschieben sich gleichzeitig alle an den Wahltag gekoppelten Fristen entsprechend und werden zu gegebener Zeit durch den Wahlausschuss, zusammen mit einer neuen Wahlbekanntmachung, festgesetzt. Dies betrifft insbesondere auch die Fristen für die Einreichung von Listen und Wahlrohrartikeln
Autor: Annette Stute -- 12.01.2021; 19:10:31 Uhr
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