Logo

Schriftgröße:
.

Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen Diesen Text vorlesen lassen

Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen, beschlossen auf der Sitzung am 7. April 2019

 

§ 1 Sitzungsteilnahme 

 

(1) Folgende Personen sind zu den Sitzungen des Haushaltsausschusses einzuladen: 

 

(1)  die ordentlichen Mitglieder des Haushaltsausschusses, 

(2)  die Ersatzmitglieder des Haushaltsausschusses,

(3)  die Kassenprüfer*innen,

(4)  die Mittelverwalter*innen der Fachschaftsräte,

(5)  der Vorsitz des Studierendenparlaments,

(6)  die Person, die das Finanzreferat des AStA verantwortet und ihre Stellvertretung,

(7)  der Vorsitz des AStA.

 

(2)  Die Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes und die Vertretung sind dem Vorsitz des Haushaltsausschusses anzuzeigen. 

 

(3) Erscheint ein ordentliches Mitglied erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, so geht das Stimmrecht des Ersatzmitglieds auf das verspätet erschienene Mitglied über. 

 

(4) Der Vorsitz des Haushaltsausschusses kann Mitglieder der Hochschule, insbesondere aus der Hochschulverwaltung und dem Rektorat, sowie weitere sachkundige Gäste, insbesondere den Vorsitz des Beirats der Bildungsherberge, zu Sitzungen des Studierendenparlaments einladen.

 

§ 2 Einberufung 

 

(1) Sitzungsteilnehmer*innen werden mindestens zehn Tagen vor dem Sitzungstermin durch den Vorsitz unter Angabe des Tagungsortes eingeladen. In begründeten Notfällen kann die Einberufungsfrist unterschritten werden. Der Tagungsort soll barrierefrei erreichbar sein.

 

(2) Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail, im Ausnahmefall auch per Post. 

 

(3) Der Haushaltsausschuss tagt öffentlich. Die Einladungen mit Anlagen (sofern öffentlich) werden auf der Homepage der Studierendenschaft, www.fernstudis.de, veröffentlicht. 

 

(4) Sondersitzungen des Haushaltsausschusses müssen zum frühestmöglichen Termin einberufen werden, wenn dies mit Begehren und Begründung in Textform beantragt wird von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder des Haushaltsausschusses.

 

§ 3 Tagesordnung

 

(1) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung des Haushaltsausschussesin Textform bei dem Vorsitz zu stellen und müssen den zu fassenden Beschluss mit Begründung enthalten. Der Vorsitz hat die Sitzungsunterlagen fünf Tage vor der jeweiligen Sitzung den Teilnehmer*innen nach § 1 Abs. 1 per E-Mail zuzusenden.

 

(2) Antragsberechtigt sind:

 

(1)  die ordentlichen Mitglieder des Haushaltsausschusses, 

(2)  die Ersatzmitglieder des Haushaltsausschusses,

(3)  die Kassenprüfer*innen,

(4)  der Vorsitz des Studierendenparlaments

 

§ 4 Beschlussfähigkeit

 

(1) Der Haushaltsausschuss entscheidet gem. § 54 der Satzung durch Beschlüsse.

(2) Die Beschlussunfähigkeit des Haushaltsausschusses wird auf Antrag durch den HHA-Vorsitz festgestellt.

(3) Stellt der Vorsitz die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die abschließende Beratung auf die nächste Sitzung zu vertagen oder eine neue Sitzung gemäß § 2 einzuberufen.

 

§ 5 Beratung

 

(1) Der Vorsitz erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

 

(2) Der Vorsitz kann abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zur direkten Erwiderung erteilen (direkte Gegenrede).

 

(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie unterbrechen die Redeliste, jedoch weder eine Rede noch eine Abstimmung, noch einen Wahlgang. Im Übrigen gilt § 6.

 

(4) Antragsteller*innen können sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.

 

§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Hände oder den Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ vorzubringen.

 

(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:

 

  1. Feststellung der Beschlussunfähigkeit
  2. Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen eines Formfehlers
  3. Beanstandung wegen Abweichung von der Tagesordnung
  4. Ende der Sitzung
  5. Unterbrechung der Sitzung
  6. Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung
  7. Zulassung oder Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. der Hochschulöffentlichkeit zur Behandlung bestimmter Fragen
  8. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
  9. Nichtbefassung mit einem Punkt der Tagesordnung
  10. Nichtbefassung mit einer Sache
  11. Überweisung einer Sache
  12. Schluss der Debatte
  13. Schluss der Redeliste
  14. Beschränkung der Redezeit, jedoch nicht unter drei Minuten
  15. Aufnahme von nicht redeberechtigten Gästen in die Redeliste.

 

(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort abzustimmen.

 

(4) Ein Geschäftsordnungsantrag gilt ferner als angenommen, sofern keine formelle Gegenrede erhoben wird.

(5) Die höchstzulässige Redezeit zur Geschäftsordnung beträgt für einen Redner bzw. eine Rednerin 3 Minuten.

(6) Die namentliche oder geheime Abstimmung über GO-Anträge ist unzulässig.

 

§ 7 Berichterstattung

 

(1) Die nach §1 einzuladenden studentischen Mitglieder der Gremien und Organe berichten dem Haushaltsausschuss aus ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Berichte können vorab in Textform mit den Sitzungsunterlagen versendet werden.

(3) Über die Berichte findet unmittelbar im Anschluss eine kurze Aussprache mit der Möglichkeit für Anfragen statt.

(4) An die Berichtenden können Fragen gestellt werden, deren Beantwortung auf den elektronischen Weg oder die nächste Sitzung verschoben werden kann.

 

§ 8 Protokoll


(1) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Haushaltsausschusses sind Protokolle anzufertigen.

(2) Protokolle können im Umlaufverfahren beschlossen werden. Dazu werden die Protokollentwürfe per Mail an den Einladungskreis nach § 1 dieser Geschäftsordnung versendet. Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen beträgt 14 Tage. Die Protokolle werden barrierefrei auf der Homepage eingestellt.

(3) Nach Genehmigung durch den Haushaltsausschuss sind Protokolle auf der Homepage der Studierendenschaft zu veröffentlichen und den Sitzungsteilnehmer*innen per E-Mail zuzuleiten.

 

(4) Protokollerklärungen sind in Textform erst zum Schluss des betreffenden Tagesordnungspunktes zulässig. Sie müssen dem Vorsitz spätestens eine Woche nach der Sitzung vorliegen.

 

§ 9 Abstimmungen

 

(1) Der Haushaltsausschuss stimmt gem. § 54 der Satzung im unmittelbaren Anschluss an die Beratung des jeweiligen Tagesordnungspunktes über den betreffenden Antrag ab.

(2) Anträgen auf geheime oder namentliche Abstimmung, die von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden, ist stattzugeben. Anträge auf geheime Abstimmung gehen Anträgen auf namentliche Abstimmung vor. Im Übrigen gilt § 6.

 

§ 10 Umlaufverfahren

 

(1) Ist die Einberufung des Haushaltsausschusses nicht möglich oder nicht verhältnismäßig, so kann ein Beschluss im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Die Eilbedürftigkeit ist im Antrag zu begründen.

(2) Ein Umlaufbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn sich mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Haushaltsausschusses am Beschlussverfahren beteiligen und eine Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Umlaufverfahren dem Antrag zustimmt. Der Haushaltsausschuss-Vorsitz stellt das Zustandekommen und das Ergebnis des Umlaufbeschlusses fest und gibt dieses den Haushaltsausschuss-Mitgliedern bekannt.

(3) Die Durchführung von Wahlen sowie die Änderung der Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses im Umlaufverfahren sind nicht statthaft.

 

§ 11 Dringlichkeitsbeschluss

 

(1) Bedarf eine Angelegenheit keinen Aufschub durch Beschlussfassung im Sinne von § 7 oder § 8, so kann ein Mitglied des Vorsitzes des Haushaltsausschusses mit einem anderen ordentlichen Mitglied des Haushaltsausschusses einen Dringlichkeitsbeschluss fassen.

(2) Ein Dringlichkeitsbeschluss ist in der nachfolgenden Haushaltsausschuss-Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Haushaltsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

§ 12 Wahlverfahren

 

(1) Jede Kandidat*in soll vor der Wahl erklären, dass die Wahl angenommen wird.

(2) Anwesende Kandidat*innen werden unmittelbar nach der Wahl gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Anwesende Kandidat*innen erklären unmittelbar nach der Wahl die Annahme. In Abwesenheit Gewählten ist unverzüglich nach der Sitzung die Wahl durch den Haushaltsausschuss-Vorsitz per Email mitzuteilen. Erklären sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung die Ablehnung, so ist die Wahl angenommen. Die Annahme der Wahl kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.

§ 13 Verletzung der Geschäftsordnung

 

(1) Der Haushaltsausschuss-Vorsitz kann Redner*innen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Anwesende, die die Geschäftsordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden.

(2) Mitglieder des Haushaltsausschusses, die nach zwei Ordnungsrufen weitere Verletzungen der Geschäftsordnung begehen, können von dem Vorsitz des Haushaltsausschusses bis zum Ende der Sitzung von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das so ausgeschlossene Mitglied kann durch ein Ersatzmitglied vertreten werden.

 

§ 14 Nichtöffentlichkeit

 

(1) Der Haushaltsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit über die Nichtöffentlichkeit einzelner Tagesordnungspunkte.

(2) An nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten nehmen die abstimmungsberechtigten Mitglieder des Haushaltsausschusses und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anwesenden Ersatzmitglieder sowie der Vorsitz des Studierendenparlaments teil.

(3) Der Haushaltsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit über die Zulassung von beratenden Gästen zu einzelnen nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

(1) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung können nur vom Personenkreis gemäß § 3

Abs. 2 gestellt werden. Sie müssen spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung des Haushaltsausschusses in Textform bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses eingegangen sein.

 

(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Haushaltsausschusses.

(3) Im Streitfall über geregelte Geschäftsordnungsfragen entscheidet der Haushaltsausschuss-Vorsitz.

(4) Regelungslücken, die diese Geschäftsordnung lässt, sind durch Beschluss des Haushaltsausschusses zu schließen.

(5) Diese Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses des Studierendenparlaments der FernUniversität in Hagen tritt am 18.04.2019 in Kraft.

 

Download



Autor: Susann Kaulfuss -- 11.05.2019; 21:31:08 Uhr



Login


Registrierung.
.
Passwort vergessen?
.

Sitzungskalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30 31